Schuldenbremse trotz Rekordverschuldung

Trotz der Rekordverschuldung in diesem und dem nächsten Jahr hält die Politik an der Absicht fest, eine echte Schuldenbremse ins Grundgesetz aufzunehmen.

Der Wirt­schafts- und Finanz­kri­se ist es geschul­det, dass Deutsch­land in die­sem Jahr bereits den zwei­ten Nach­trags­haus­halt braucht. Auf eine Rekord­neu­ver­schul­dung von 47,6 Mil­li­ar­den Euro muss sich der Bund ein­stel­len — noch nie war die Neu­ver­schul­dung in der Bun­des­re­pu­blik so hoch. Trotz­dem hält die Poli­tik unver­dros­sen an einer im Grund­ge­setz ver­an­ker­ten Schul­den­brem­se fest. Unter ande­rem ist dann beim Bund nur noch eine struk­tu­rel­le Neu­ver­schul­dung in Höhe von 0,35 % des Brut­to­in­lands­pro­duk­tes zuläs­sig.

Die Neu­re­ge­lung gilt für Bund und Län­der ab dem Jahr 2011. Im Rah­men einer Über­gangs­re­ge­lung ist fest­ge­legt, dass für den Bund noch bis ein­schließ­lich 2015 und für die Län­der bis ein­schließ­lich 2019 Abwei­chun­gen mög­lich sind. Über Kon­so­li­die­rungs­hil­fen wird es den ärme­ren Bun­des­län­dern Bre­men, Ber­lin, Saar­land, Sach­sen-Anhalt und Schles­wig-Hol­stein mög­lich gemacht, die Vor­ga­ben der Schul­den­be­gren­zung ab dem Jahr 2020 zu erfül­len. Zum Leid­we­sen der Steu­er­zah­ler regelt das Gesetz jedoch nicht, ob das Ziel durch Ein­spa­run­gen oder Ver­brei­te­rung der Ein­nah­me­ba­sis, also Steu­er­erhö­hun­gen, erreicht wer­den soll.