Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Auch mit einer entsprechenden Klausel im Gesellschaftsvertrag sind verdeckte Gewinnausschüttungen nicht mehr rückgängig zu machen.

Auf der Suche nach Mehr­ergeb­nis­sen stel­len Betriebs­prü­fer viel­fach eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung fest. Um deren nach­tei­li­gen Fol­gen zu ent­ge­hen, sind die Gesell­schaf­ter bemüht, eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung rück­gän­gig zu machen. Daher ent­hal­ten zahl­rei­che Gesell­schafts­ver­trä­ge eine Sat­zungs­klau­sel, wonach die Gesell­schaf­ter ver­pflich­tet sind, emp­fan­ge­ne ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen an die Gesell­schaft zurück­zu­zah­len. Die­se Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung führt jedoch nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht zu einer Rück­gän­gig­ma­chung der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung. Es han­delt sich um eine Ein­la­ge­ver­pflich­tung des Gesell­schaf­ters, die ohne Aus­wir­kun­gen auf die Gewinn­si­tua­ti­on der Gesell­schaft bleibt.

For­dert die Gesell­schaft auch Zin­sen aus der Rück­zah­lungs­ver­pflich­tung, so kön­nen die­se nach einer neue­ren BFH-Ent­schei­dung als Wer­bungs­kos­ten von dem Gesell­schaf­ter gel­tend gemacht wer­den.