Rettungsdienste gemeinnütziger Vereine bleiben steuerbefreit

Das Bundesfinanzministerium will die Rettungsdienste durch gemeinnützige Vereine weiterhin nicht der Gewerbesteuer unterwerfen.

Vor zwei Jah­ren hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof fest­ge­stellt, dass Kran­ken­trans­port und Ret­tungs­diens­te, die Wohl­fahrts­ver­bän­de zu den­sel­ben Bedin­gun­gen wie pri­va­te gewerb­li­che Unter­neh­men anbie­ten, nicht zum Wohl der All­ge­mein­heit aus­ge­übt wer­den und damit der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen. Gegen die­ses Urteil wen­det sich nun das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und will die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­pra­xis fort­füh­ren: Die steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten üben ihren Ret­tungs­dienst und Kran­ken­trans­port ent­ge­gen der Annah­me des Gerichts in der Regel nicht wegen des Gewinns und zur Beschaf­fung zusätz­li­cher Mit­tel aus, son­dern ver­fol­gen damit ihren sat­zungs­mä­ßi­gen steu­er­be­güns­tig­ten Zweck der Sor­ge für not­lei­den­de oder gefähr­de­te Men­schen. Daher wird an der Anwei­sung fest­ge­hal­ten, sol­che Tätig­kei­ten durch steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaf­ten als Zweck­be­trieb zu behan­deln.