Neuer Ehrenamtsfreibetrag wirft Fragen auf

Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.

Auch der neue Ehren­amts­frei­be­trag von 500 Euro wirft in der Pra­xis Fra­gen auf, und auch hier nimmt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um dazu Stel­lung. Da vie­le gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne den neu­en Frei­be­trag genutzt haben, um ihrem ehren­amt­li­chen Vor­stand eine Ver­gü­tung zu gewäh­ren, droht nun Ärger. Der Ersatz tat­säch­lich ent­stan­de­ner Auf­wen­dun­gen (z. B. Tele­fon- und Fahrt­kos­ten) ist zwar — auch in pau­scha­ler Form — zuläs­sig, dies gilt aber nicht, wenn durch die pau­scha­len Zah­lun­gen auch Zeit­auf­wand abge­deckt wer­den soll. Denn das Minis­te­ri­um ver­tritt die Auf­fas­sung, dass der Ver­ein mit der Zah­lung nicht sämt­li­che Mit­tel für die steu­er­be­güns­tig­ten sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det.

Ein Ver­ein, des­sen Sat­zung nicht aus­drück­lich die Bezah­lung des Vor­stands erlaubt und der den­noch pau­scha­le Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen oder sons­ti­ge Ver­gü­tun­gen an Mit­glie­der des Vor­stands zahlt, ver­stößt daher gegen das Gebot der Selbst­lo­sig­keit und kann nicht als gemein­nüt­zig behan­delt wer­den. Zur Bezah­lung des Vor­stands gehö­ren übri­gens auch Ver­gü­tun­gen, die wegen einer Auf­rech­nung oder Rückspen­de nicht tat­säch­lich aus­ge­zahlt wer­den. Hat der Ver­ein trotz­dem bereits pau­scha­le Zah­lun­gen an Vor­stands­mit­glie­der geleis­tet, besteht Hand­lungs­be­darf.

In die­sem Fall bleibt der Gemein­nüt­zig­keits­sta­tus des Ver­eins nur erhal­ten, wenn die Zah­lung nicht unan­ge­mes­sen hoch gewe­sen ist, und die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Sat­zungs­än­de­rung beschließt, die eine Bezah­lung der Vor­stands­mit­glie­der zulässt. Ursprüng­lich muss­te die­se Sat­zungs­än­de­rung bis zum 31. März 2009 erfol­gen. Bei der Wahl die­ser Frist scheint man im Minis­te­ri­um jedoch ziem­lich wirk­lich­keits­fremd ent­schie­den zu haben — zumal vie­le Ver­ei­ne gera­de ein­mal im Jahr eine Mit­glie­der­ver­samm­lung abhal­ten. Inzwi­schen wur­de die Frist vom Minis­te­ri­um zum zwei­ten Mal ver­län­gert — zuerst auf den 30. Juni 2009, jetzt bis zum 31. Dezem­ber 2009 -, und eine letzt­ma­li­ge Ver­län­ge­rung zeich­net sich bereits ab.

Wich­tig: Zur Wah­rung der Frist genügt weder ein Beschluss des Vor­stands noch der Mit­glie­der­ver­samm­lung, eine Ver­gü­tung an den Vor­stand zu zah­len. Nur wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung eine Sat­zungs­än­de­rung beschließt, bleibt die Gemein­nüt­zig­keit bestehen. Es bie­tet sich an, bei die­ser Gele­gen­heit zu prü­fen, ob auch die neue Mus­ter­sat­zung in der Abga­ben­ord­nung (sie­he “Ände­run­gen ab 2009”) eine Sat­zungs­än­de­rung erfor­der­lich macht.

Wei­te­re Erläu­te­run­gen im Schrei­ben betref­fen die Neben­be­ruf­lich­keit: Eine Tätig­keit wird neben­be­ruf­lich aus­ge­übt, wenn sie nicht mehr als ein Drit­tel der Arbeits­zeit eines ver­gleich­ba­ren Voll­zeit­er­werbs in Anspruch nimmt. Es kön­nen also auch Haus­frau­en, Stu­den­ten, Rent­ner oder Arbeits­lo­se neben­be­ruf­lich tätig sein, die im steu­er­recht­li­chen Sin­ne kei­nen Haupt­be­ruf aus­üben.

Der Frei­be­trag wird pro Kopf auch dann nur ein­mal gewährt, wenn meh­re­re begüns­tig­te Tätig­kei­ten aus­ge­übt wer­den. Bei der Zusam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten wird der Frei­be­trag pro Kopf gewährt — eine Über­tra­gung des nicht aus­ge­schöpf­ten Teils auf den ande­ren Ehe­gat­ten ist nicht zuläs­sig. Dafür kommt, wenn die begüns­tig­ten Ein­künf­te über dem Frei­be­trag lie­gen, zunächst noch der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag zum Tra­gen, soweit er nicht in ande­ren Dienst­ver­hält­nis­sen bereits aus­ge­schöpft wur­de. Und schließ­lich ist die Rückspen­de einer steu­er­frei aus­ge­zahl­ten Auf­wands­ent­schä­di­gung an den Ver­ein grund­sätz­lich zuläs­sig, soweit die sons­ti­gen Vor­schrif­ten für Auf­wands­spen­den an gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne beach­tet wer­den.