Änderungen für Vereine und Förderer ab 2009

Die Änderungen zum Jahreswechsel 2008/09 betreffen vor allem Korrekturen an der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts und Anpassungen an Europarecht.

Unter den zahl­rei­chen Geset­zes­än­de­run­gen im Steu­er­recht zum Jah­res­wech­sel 2008/2009 sind auch eine gan­ze Rei­he von Ände­run­gen, die Ver­ei­ne und ande­re gemein­nüt­zi­ge Insti­tu­tio­nen sowie ihre Mit­glie­der und För­de­rer betref­fen. Zum gro­ßen Teil han­delt es sich um Ergän­zun­gen zur Ende 2007 erfolg­ten Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts und Anpas­sun­gen an Euro­pa­recht:

  • Übungs­lei­ter­frei­be­trag: Den soge­nann­ten Übungs­lei­ter­frei­be­trag erhiel­ten bis­her nur Per­so­nen, die für eine inlän­di­sche juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts tätig wur­den. Um Pro­ble­men mit der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs aus dem Weg zu gehen, wird die­ser Anspruch nun auch auf Auf­trag­ge­ber aus ande­ren EU- und EWR-Staa­ten erwei­tert. Die Höhe des Frei­be­trags von 2.100 Euro im Jahr und die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen blei­ben unver­än­dert. Glei­ches gilt für den Frei­be­trag von 500 Euro für ande­re neben­be­ruf­li­che Tätig­kei­ten. Bei bei­den Frei­be­trä­gen gilt die Ände­rung für alle noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­le.

  • Haf­tung für Spen­den­be­schei­ni­gun­gen: Bis­her haf­ten für feh­ler­haf­te Spen­den­be­schei­ni­gung neben dem Emp­fän­ger einer Spen­de (Ver­ein oder Stif­tung) gleich­ran­gig auch des­sen gewähl­te Amts­trä­ger. Damit die­ses Haf­tungs­ri­si­ko nicht mehr die Ver­eins­mit­glie­der von einem gemein­nüt­zi­gen Enga­ge­ment abhält, wird die Haf­tungs­rei­hen­fol­ge so geän­dert, dass zukünf­tig zuerst der Spen­den­emp­fän­ger haf­tet und die Amts­trä­ger nur noch dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn beim Emp­fän­ger nichts zu holen ist. Ergänzt wird dies durch eine Ablauf­hem­mung, mit der Haf­tungs­be­schei­de noch bis zum Ablauf der Fest­set­zungs­frist für die Kör­per­schaft­steu­er erge­hen kön­nen.

  • Bei­trä­ge an Kul­tur­för­der­ver­ei­ne: Mit der Reform des Gemein­nüt­zig­keits­rechts war die Steu­er­be­güns­ti­gung für Mit­glieds­bei­trä­ge an Kul­tur­för­der­ver­ei­ne in Fra­ge gestellt, wenn der Ver­ein den Mit­glie­dern Ver­güns­ti­gun­gen in Form von Jah­res­ga­ben, ver­bil­lig­tem Ein­tritt etc. gewährt. Da dies nicht beab­sich­tigt war, erfolgt rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2007 eine ent­spre­chen­de Klar­stel­lung im Gesetz.

  • Mus­ter­sat­zung: Die Abga­ben­ord­nung erhält als Anla­ge eine Mus­ter­sat­zung, in der die von der Finanz­ver­wal­tung gefor­der­ten Fest­le­gun­gen für die Aner­ken­nung als steu­er­be­güns­tig­te Stif­tung oder Ver­ein ent­hal­ten sind. Der Kern die­ser Mus­ter­sat­zung ist eine Ver­mö­gens­bin­dung, die die aus­schließ­li­che Ver­wen­dung des Ver­mö­gens für för­de­rungs­wür­di­ge Zwe­cke fest­schreibt, und die Ver­wen­dung die­ser Fest­le­gun­gen in der Sat­zung ist zukünf­tig obli­ga­to­risch für die Aner­ken­nung.

  • Elek­tro­ni­sche Spen­den­be­schei­ni­gung: Eine Spen­den­be­schei­ni­gung (Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung) kann zukünf­tig auf elek­tro­ni­schem Weg auch direkt an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt wer­den, wenn der Spen­der dies wünscht und den Emp­fän­ger ent­spre­chend bevoll­mäch­tigt. Dazu muss der Spen­der sei­ne Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer mit­tei­len, und die elek­tro­ni­sche Spen­den­be­schei­ni­gung muss bis zum 28. Febru­ar des Fol­ge­jah­res bei der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­gan­gen sein.

  • Frei­be­trä­ge: Der Kör­per­schaft­steu­er- und Gewer­be­steu­er­frei­be­trag für steu­er­be­frei­te Kör­per­schaf­ten, Stif­tun­gen und Ver­ei­ne wer­den auf jeweils 5.000 Euro ange­ho­ben. Für Erwerbs- und Wirt­schafts­ge­nos­sen­schaf­ten und in der Land- und Forst­wirt­schaft täti­ge Ver­ei­ne wird der Frei­be­trag von 13.498 auf 15.000 Euro ange­ho­ben.

  • Struk­tu­rel­ler Inlands­be­zug: Als Reak­ti­on auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs wird im Gesetz ein “struk­tu­rel­ler Inlands­be­zug” ver­an­kert, da sonst auch Spen­den an aus­län­di­sche steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen steu­er­lich abzieh­bar gewe­sen wären. Vor­aus­set­zung ist jetzt, dass mit der Spen­de natür­li­che Per­so­nen mit Wohn­sitz oder Auf­ent­halt in Deutsch­land oder zumin­dest das “Anse­hen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Aus­land” geför­dert wer­den. Damit blei­ben bei­spiels­wei­se Ent­wick­lungs- und Kata­stro­phen­hil­fe auch bei Ver­wen­dung der Spen­den­gel­der im Aus­land wei­ter steu­er­be­güns­tigt.

  • Extre­mis­ti­sche Ver­ei­ne: Ver­ei­ne mit extre­mis­ti­schen Zie­len erkennt die Finanz­ver­wal­tung schon bis­her nicht als gemein­nüt­zig an, konn­te sich dabei aber nur auf einen Anwen­dungs­er­lass stüt­zen. Dafür wird nun eine gesetz­li­che Grund­la­ge geschaf­fen.

  • Steu­er­be­frei­ung aus­län­di­scher Kör­per­schaf­ten: Aus­län­di­sche Kör­per­schaf­ten aus dem EU/E­WR-Raum, die die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­be­frei­ung als gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on erfül­len, wer­den rück­wir­kend auch für frü­he­re Jah­re den inlän­di­schen steu­er­be­güns­tig­ten Kör­per­schaf­ten gleich gestellt und sind mit ihren inlän­di­schen Ein­künf­ten von der Kör­per­schaft­steu­er befreit. Dies gilt aber — wie auch bei inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten — nicht für wirt­schaft­li­che Geschäfts­be­trie­be.

  • Buch­wert­pri­vi­leg: Ent­nah­men aus dem Betriebs­ver­mö­gen kön­nen mit dem Buch­wert ange­setzt wer­den, wenn sie als Spen­de an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on gehen. Eine Kor­rek­tur im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz stellt sicher, dass das auch wei­ter gilt, da der ent­spre­chen­de Ver­weis bis­her ins Lee­re lief.

  • Auf­nah­me eines behin­der­ten Men­schen: Ein­nah­men einer Gast­fa­mi­lie, die sie für die Auf­nah­me eines behin­der­ten oder von Behin­de­rung bedroh­ten Men­schen zu des­sen Pfle­ge, Betreu­ung, Unter­brin­gung und Ver­pfle­gung erhält, wer­den steu­er­frei gestellt. Das gilt sowohl für die Zah­lun­gen eines Sozi­al­leis­tungs­trä­gers als auch durch den Gast selbst, soweit sie die gesetz­li­chen Leis­tungs­gren­zen nicht über­schrei­ten. Aus­ga­ben kön­nen dann nur abge­zo­gen wer­den, wenn sie die steu­er­frei­en Ein­nah­men über­stei­gen.

  • Beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge: Zum Jah­res­wech­sel wur­de auch die kom­plet­te Besteue­rung von beschränkt Steu­er­pflich­ti­gen neu gefasst. Mit die­sen Ände­run­gen müs­sen sich Ver­ei­ne nur dann ver­traut machen, wenn sie Ver­gü­tun­gen an beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge zah­len — zum Bei­spiel weil sie anläss­lich eines Fes­ti­vals Künst­ler aus dem Aus­land ein­ge­la­den haben. Zu prü­fen ist auch, ob eine Pau­scha­lie­rung oder ein Erlass der Steu­er in Fra­ge kommt. Die Mög­lich­kei­ten dazu wur­den näm­lich erwei­tert, wenn dies im öffent­li­chen Inter­es­se liegt (bei­spiels­wei­se bei einem Sport­fes­ti­val).

Unter all die­sen Ände­run­gen sind die ein­ge­schränk­te Haf­tung für Spen­den­be­schei­ni­gun­gen und die neue Mus­ter­sat­zung zwei­fel­los die wich­tigs­ten, da sie alle gemein­nüt­zi­gen Ver­ei­ne betref­fen. Ob in Bezug auf die steu­er­li­chen Vor­ga­ben durch die Mus­ter­sat­zung Hand­lungs­be­darf besteht, ist jedoch im Ein­zel­fall zu prü­fen.