Privatnutzung des Firmenwagens als verdeckte Gewinnausschüttung

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei einer vertraglich geregelten Privatnutzung nie eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann.

Immer wie­der gibt es Streit um die Fra­ge, ob die Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Arbeits­lohn gilt oder zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung führt. In einem aktu­el­len Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof hier eini­ge Klar­stel­lun­gen getrof­fen. So gilt: Für die Fra­ge, ob ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer lohn­steu­er­lich als Arbeit­neh­mer gilt, ist nicht ent­schei­dend, in wel­chem Ver­hält­nis er an der GmbH betei­ligt ist.

Ist die pri­va­te Nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer daher im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich gestat­tet, kommt der Ansatz einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung nicht in Betracht. In einem sol­chen Fall liegt immer Sach­lohn in Höhe der Vor­teils­ge­wäh­rung vor. Dage­gen kommt es bei einer ver­trags­wid­ri­gen Pri­vat­nut­zung auf den Ein­zel­fall an: Unter­bin­det die GmbH die unbe­fug­te Nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht, kann dies sowohl durch das Betei­li­gungs­ver­hält­nis als auch durch das Arbeits­ver­hält­nis ver­an­lasst sein.