Verlängerung des Kurzarbeitergelds auf 24 Monate

Durch die beiden Konjunkturpakete wurden die Bedingungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich flexibilisiert.

Seit der Ände­rung durch das Kon­junk­tur­pa­ket II ist die Kur­ar­beit befris­tet bis Ende 2010 für bis zu 24 Mona­te mög­lich. Ab dem sieb­ten Monat erstat­tet die Bun­des­agen­tur für Arbeit den Arbeit­ge­bern die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in vol­ler Höhe. Für die Berech­nung der Sechs-Monats-Frist genügt es, wenn im Unter­neh­men über­haupt Kurz­ar­beit durch­ge­führt wur­de. Damit zäh­len auch Zeit­räu­me vor dem Inkraft­tre­ten der erwei­ter­ten Rege­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld. Wer­den Aus­zu­bil­den­de über­nom­men, so kön­nen sie auch direkt in Kurz­ar­beit gehen, sofern für ihren Betriebs­teil Kurz­ar­beit bean­tragt wor­den ist.