Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig

Auch wenn die Umsatzsteuer-Identnummer nur dem Finanzamt nützt, muss sie im Impressum stehen. Daher ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.

Die Impres­sums­pflicht für gewerb­li­che Web­sei­ten ist ein schwie­ri­ges The­ma. So schwie­rig sogar, dass sich selbst das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um außer­stan­de sieht, eine Anlei­tung für ein rechts­si­che­res Impres­sum zu erstel­len. Die Minis­te­rin erklärt näm­lich, der “Leit­fa­den zur Impres­sums­pflicht” ihres Minis­te­ri­ums kön­ne ledig­lich dabei hel­fen, ein Impres­sum mit mög­lichst weni­gen Schwach­stel­len zu for­mu­lie­ren, gewäh­re aber kei­ne Rechts­si­cher­heit. Kein Wun­der also, dass vie­le Kri­te­ri­en erst nach und nach durch die Gerich­te geschaf­fen wer­den.

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat jetzt ent­schie­den, dass ein Impres­sum, in dem die Umsatz­steu­er­ident­num­mer fehlt, abmahn­fä­hig ist. Auch wenn die Num­mer eigent­lich nur für das Finanz­amt rele­vant ist, ist die feh­len­de Anga­be ein wett­be­werbs­recht­li­cher Ver­stoß. Ein­zi­ger Trost: Seri­en­ab­mah­nun­gen sind hier eher nicht zu erwar­ten, denn längst nicht jedes Unter­neh­men hat eine USt­IdNr bean­tragt, und so lässt sich schwer­lich in gro­ßem Stil prü­fen, ob ein Unter­neh­men die Anga­be unter­las­sen hat oder schlicht kei­ne USt­IdNr besitzt.