Verbesserungen für Vereine

Es gibt jetzt eine neue Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände, die allerdings nur zivilrechtlich und nicht steuerrechtlich gilt.

Der Bun­des­tag hat jetzt eine Haf­tungs­be­gren­zung für ehren­amt­li­che Ver­eins- und Stif­tungs­vor­stän­de beschlos­sen. Das Gesetz sieht vor, dass Vor­stands­mit­glie­der, die unent­gelt­lich tätig sind oder ledig­lich eine Ver­gü­tung von höchs­tens 500 Euro im Jahr erhal­ten, für ihre Vor­stands­tä­tig­keit nur noch bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit haf­ten. Aller­dings gilt die­se Haf­tungs­be­gren­zung nur im Zivil­recht, nicht für die steu­er­li­che Haf­tung für fal­sche Spen­den­be­schei­ni­gun­gen. Und es gibt noch eine Ein­schrän­kung: Schä­digt das Vor­stands­mit­glied wäh­rend sei­ner Tätig­keit nicht den Ver­ein oder des­sen Mit­glie­der, son­dern Drit­te, wird die Haf­tung gegen­über dem Drit­ten nicht beschränkt. Aller­dings muss der Ver­ein das Vor­stands­mit­glied von der Haf­tung gegen­über dem Drit­ten frei­stel­len, falls das Vor­stands­mit­glied nicht grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich gehan­delt hat. Eine wei­te­re Geset­zes­än­de­rung macht jetzt die elek­tro­ni­sche Anmel­dung zum Ver­eins­re­gis­ter mög­lich.