Reform des Erbrechts

Nach mehrjährigen Beratungen ist rund ein halbes Jahr nach der Erbschaftsteuerreform nun auch die Reform des Erbrechts abgeschlossen.

Nach mehr­jäh­ri­ger Vor­be­rei­tung hat der Bun­des­tag am 2. Juli 2009 den Weg frei gemacht für die Reform des Erb­rechts. Ursprüng­lich soll­te die zeit­gleich mit der Erb­schaft­steu­er­re­form in Kraft tre­ten, doch es gab noch Bera­tungs­be­darf. Steu­er­lich wirkt sich die Erb­rechts­re­form zwar nicht aus, für die Tes­ta­ments­ge­stal­tung dage­gen sehr wohl:

  • Jeder Nach­kom­me erhält einen Aus­gleich für Pfle­ge­leis­tun­gen, und zwar auch dann, wenn er nicht dafür auf beruf­li­ches Ein­kom­men ver­zich­tet hat.

  • Der Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch ent­fällt nach und nach über 10 Jah­re.

  • Die Grün­de für die Ent­zie­hung des Pflicht­teils wer­den kon­kre­ti­siert und die Tes­tier­frei­heit ver­bes­sert.

  • Die Stun­dung von Pflicht­teils­an­sprü­chen ist für jeden Erben unter erleich­ter­ten Vor­aus­set­zun­gen durch­setz­bar.

  • Die Ver­jäh­rung von erb- und fami­li­en­recht­li­chen Ansprü­chen wird weit­ge­hend ein­heit­lich auf die übli­chen drei Jah­re begrenzt.