Investitionsabzugsbetrag in der Praxis

Statt der Ansparabschreibung gibt es nun den Investitionsabzugsbetrag, zu dessen praktischer Anwendung das Bundesfinanzministerium einige Hinweise liefert.

Mit der Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 wur­de unter ande­rem die alte Ans­parab­schrei­bung durch den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ersetzt. Nach­dem die Reform nun über ein Jahr zurück liegt, gibt es ers­te Pra­xis­er­fah­run­gen mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag, und wie nicht anders zu erwar­ten, tau­chen dabei Fra­gen auf, auf die das Reform­ge­setz noch kei­ne Ant­wort gibt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich daher auf 21 Sei­ten die­ser Pro­ble­me ange­nom­men und gibt Ant­wor­ten auf Zwei­fels­fra­gen im Pra­xis­ge­brauch.

Anders als die Auf­lö­sung einer Ans­parab­schrei­bung erhöht die Rück­gän­gig­ma­chung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags den Gewinn im Abzugs­jahr, sodass der Ein­satz als Pro­gres­si­ons­glät­tungs­in­stru­ment nicht mehr in Fra­ge kommt. Die Inan­spruch­nah­me lohnt sich daher nur noch in den Fäl­len, in denen tat­säch­lich eine Inves­ti­ti­on geplant ist. Da das auch der Finanz­ver­wal­tung klar ist, dürf­te es um die neue För­der­mög­lich­keit sicher weni­ger Streit mit dem Finanz­amt geben als bei der Ans­parab­schrei­bung. Hier sind die wich­tigs­ten Hin­wei­se für die Nut­zung des Abzugs­be­trags:

  • Begüns­tig­te Betrie­be: Im Fal­le einer Betriebs­auf­spal­tung kön­nen sowohl das Besitz­un­ter­neh­men als auch das Betriebs­un­ter­neh­men Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge bean­spru­chen. Glei­ches gilt für Organ­trä­ger und Organ­ge­sell­schaft einer Organ­schaft. Dage­gen führt eine Betriebs­ver­pach­tung im Gan­zen dazu, dass der Ver­päch­ter kei­nen Anspruch auf den Abzugs­be­trag mehr hat.

  • Begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter: Ob die geplan­te Inves­ti­ti­on als gering­wer­ti­ges Wirt­schafts­gut zählt oder in einem Sam­mel­pos­ten zu erfas­sen ist, spielt kei­ne Rol­le — den Abzugs­be­trag gib es trotz­dem. Und anders als bei der Ans­parab­schrei­bung gilt der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag auch für gebrauch­te Wirt­schafts­gü­ter.

  • Betriebs­grö­ßen­merk­ma­le: Den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag dür­fen nur Betrie­be nut­zen, deren Betriebs­ver­mö­gen im Abzugs­jahr 235.000 Euro nicht über­schrei­tet. Für Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­ner gilt statt­des­sen eine Gewinn­gren­ze von 100.000 Euro. Bei­de Gren­zen wur­den für Wirt­schafts­jah­re, die in 2009 oder 2010 enden, um jeweils 100.000 Euro ange­ho­ben. Für Betrie­be der Land- und Forst­wirt­schaft ist der (Ersatz-)Wirtschaftswert der Flä­chen im Eigen­tum des Land- oder Forst­wirts maß­geb­lich, der nicht mehr als 125.000 Euro (2009 und 2010 nicht mehr als 175.000 Euro) betra­gen darf.

  • Betriebs­ver­mö­gen: Das Finanz­amt akzep­tiert, wenn die Betriebs­ver­mö­gens­gren­ze nur ohne Berück­sich­ti­gung des Abzugs­be­trags unter­schrit­ten wird. Die­ser Fall ist mög­lich, weil die Steu­er­rück­stel­lun­gen ohne Abzugs­be­trag höher aus­fal­len.

  • Gewinn: Die Gewinn­gren­ze gilt pro Betrieb, unab­hän­gig von der Zahl der Gesell­schaf­ter. Ermit­telt ein Land- oder Forst­wirt sei­nen Gewinn per Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung, so muss er nur ent­we­der die Gewinn­gren­ze oder die Gren­ze für den (Ersatz-)Wirtschaftswert unter­schrei­ten.

  • Per­so­nen­ge­sell­schaft: Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft kann Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge für geplan­te Inves­ti­tio­nen vom gemein­schaft­li­chen Gewinn in Abzug brin­gen. Beab­sich­tigt ein Mit­un­ter­neh­mer Anschaf­fun­gen, die zum Son­der­be­triebs­ver­mö­gen gehö­ren, kann er einen “Son­der­be­triebs­ab­zugs­be­trag” gel­tend machen. Der Abzug von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen für Wirt­schafts­gü­ter, die sich bereits im Gesamt­hands- oder Son­der­be­triebs­ver­mö­gen befin­den, ist jedoch nicht zuläs­sig.

  • Höhe: Der Abzugs­be­trag darf bis zu 40 % der Kos­ten betra­gen. Maß­geb­lich sind die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, nicht eine even­tu­ell abwei­chen­de AfA-Bemes­sungs­grund­la­ge. Ins­ge­samt dür­fen die in Anspruch genom­me­nen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge am Ende des Wirt­schafts­jah­res je Betrieb 200.000 Euro nicht über­stei­gen. Noch bestehen­de Ans­parab­schrei­bun­gen wer­den eben­falls auf die­se Sum­me ange­rech­net.

  • Auf­sto­ckung:Eine nach­träg­li­che Auf­sto­ckung des Abzugs­be­trags für ein bestimm­tes Wirt­schafts­gut ist nur im ursprüng­li­chen Abzugs­jahr mög­lich und nur, soweit der Steu­er­be­scheid ver­fah­rens­recht­lich noch änder­bar ist. Eine spä­te­re Auf­sto­ckung oder Ver­tei­lung des Abzugs­be­trags für das­sel­be Wirt­schafts­gut auf meh­re­re Jah­re ist unab­hän­gig vom Grund (nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten, Über­schrei­ten des Höchst­be­trags oder nicht voll aus­ge­schöpf­te Sum­me im Abzugs­jahr) nicht mög­lich.

  • Inves­ti­ti­ons­zeit­raum: Die geplan­te Inves­ti­ti­on muss inner­halb von drei Wirt­schafts­jah­ren nach der Inan­spruch­nah­me des Abzugs­be­trags erfol­gen, andern­falls wird der Abzug rück­gän­gig gemacht. Wird danach für das­sel­be Inves­ti­ti­ons­vor­ha­ben erneut ein Abzugs­be­trag bean­tragt, muss der Unter­neh­mer aus­rei­chend begrün­den, war­um die Inves­ti­ti­on noch nicht durch­ge­führt wur­de, aber den­noch wei­ter­hin geplant ist.

  • Gel­tend­ma­chung: Die Vor­la­ge eines Inves­ti­ti­ons­pla­nes oder eine fes­te Bestel­lung eines bestimm­ten Wirt­schafts­gu­tes ist nicht not­wen­dig. Eine Aus­nah­me gilt bei Betriebs­er­öff­nun­gen: Wird der Abzugs­be­trag für wesent­li­che Betriebs­grund­la­gen bean­tragt, so müs­sen die­se bis zum Ende des Abzugs­jah­res ver­bind­lich bestellt wor­den sein oder es muss mit deren Her­stel­lung begon­nen wor­den sein. Sind kei­ne wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen erfor­der­lich, kann der Abzugs­be­trag erst­ma­lig zum Ende des Wirt­schafts­jahrs der Betriebs­er­öff­nung bean­tragt wer­den. Ver­gleich­ba­res gilt bei einer wesent­li­chen Betriebs­er­wei­te­rung.

  • Benen­nung: Bei der Gel­tend­ma­chung des Abzugs­be­trag müs­sen Sie neben den vor­aus­sicht­li­chen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten das Wirt­schafts­gut, das ange­schafft wer­den soll, der Funk­ti­on nach benen­nen. Das kann eine Beschrei­bung der Funk­ti­on sein (“Vor­rich­tung zur Her­stel­lung eines Wirt­schafts­gu­tes”) oder ein Stich­wort (“Büro­tech­nik­ge­gen­stand”, “Pkw” etc.). All­ge­mei­ne Bezeich­nun­gen, aus denen sich die Funk­ti­on nicht bestim­men lässt (“Maschi­nen”, “Fuhr­park”), genü­gen nicht.

  • Nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me: Die nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags ist zwar mög­lich, aber mit Hür­den ver­bun­den. Wur­de die Inves­ti­ti­on noch nicht getä­tigt, muss der Unter­neh­mer glaub­haft machen, war­um der Abzugs­be­trag nicht sofort gel­tend gemacht wur­de, und dass im Abzugs­jahr bereits eine Inves­ti­ti­ons­ab­sicht bestand. Noch schwie­ri­ger wird es nach der Inves­ti­ti­on: Der Abzugs­be­trag soll die Finan­zie­rung erleich­tern, doch die Inves­ti­ti­on wur­de dann bereits finan­ziert. Eine Aus­nah­me ist nur mög­lich, wenn man glaub­haft machen kann, dass trotz­dem ein Finan­zie­rungs­zu­sam­men­hang besteht, z. B. weil mit der Steu­er­erstat­tung eine Zwi­schen­fi­nan­zie­rung abge­löst wird.

  • Betriebs­ver­äu­ße­rung oder -auf­ga­be: Ist eine Betriebs­ver­äu­ße­rung oder -auf­ga­be geplant oder sogar bereits erfolgt, gibt es den Abzugs­be­trag nur dann, wenn die Inves­ti­tio­nen vor­aus­sicht­lich noch vor der Betriebs­ver­äu­ße­rung oder Betriebs­auf­ga­be durch­ge­führt wer­den. Auch wenn der Unter­neh­mer nicht den gesam­ten Betrieb ver­äu­ßert oder auf­gibt, kann er für den Rest­be­trieb den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch neh­men.

  • Inves­ti­ti­on: Im Jahr der Inves­ti­ti­on wird der Abzugs­be­trag außer­bi­lan­zi­ell dem Gewinn zuge­schla­gen. Im Gegen­zug kön­nen Sie die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten maxi­mal in glei­cher Höhe erfolgs­wirk­sam kür­zen (außer­or­dent­li­cher Auf­wand). Dadurch ver­rin­gert sich auch die Bemes­sungs­grund­la­ge der AfA. Das kann dazu füh­ren, dass das Wirt­schafts­gut zu den gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern zählt und sofort abzu­schrei­ben ist oder in den GWG-Sam­mel­pos­ten fällt. Abzugs­be­trag und Min­de­rung kön­nen Sie übri­gens nicht auf funk­ti­ons­glei­che Wirt­schafts­gü­ter über­tra­gen. Haben Sie also z. B. den Abzugs­be­trag für 6 Rega­le zu je 500 Euro gel­tend gemacht, kau­fen dann aber nur 5 Rega­le zu je 600 Euro, ist der Abzugs­be­trag in Höhe von 500 Euro ver­lo­ren, auch wenn die Inves­ti­ti­ons­sum­me gleich ist.

  • Behal­tens­frist: Neu gegen­über der Ans­parab­schrei­bung ist die Vor­ga­be, dass das begüns­tig­te Wirt­schafts­gut min­des­tens bis zum Ende des der Inves­ti­ti­on fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res in einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te fast aus­schließ­lich betrieb­lich genutzt wird. Die Behal­tens­frist wird unter ande­rem auch durch eine Ver­mie­tung oder Ver­lei­hung des Wirt­schafts­guts von mehr als drei Mona­ten oder durch eine Betriebs­ver­äu­ße­rung oder -auf­ga­be ver­letzt. Eine Ver­äu­ße­rung oder Über­tra­gung ist aller­dings dann unschäd­lich, wenn der Betrieb min­des­tens bis zum Ablauf der Behal­tens­frist bestehen bleibt. Eben­falls unschäd­lich ist das vor­zei­ti­ge Aus­schei­den auf­grund wirt­schaft­li­chen Ver­brauchs, höhe­rer Gewalt oder einem ande­ren Ereig­nis, das nicht vom Wil­len des Unter­neh­mers abhängt.

  • Betrieb­li­che Nut­zung: Da der Abzugs­be­trag eine betrieb­li­che Nut­zung von min­des­tens 90 % ver­langt, müs­sen Sie im Zwei­fel nach­wei­sen kön­nen, dass die­se Vor­aus­set­zung erfüllt ist. Zwei Beson­der­hei­ten sind bei Pkws zu beach­ten: Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betrieb zäh­len zur betrieb­li­chen Nut­zung. Wird aber von der 1 %-Rege­lung Gebrauch gemacht, geht das Finanz­amt grund­sätz­lich von einer pri­va­ten Nut­zung von mehr als 10 % aus.

  • Ver­zin­sung: Wird der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig gemacht, ist der Unter­schieds­be­trag zu ver­zin­sen. Das ersetzt den bis­he­ri­gen Gewinn­zu­schlag bei der Ans­parab­schrei­bung.

Den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen Sie übri­gens erst­ma­lig für das Jahr 2007 nut­zen, denn das neue Recht gilt für alle Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 17. August 2007 enden. Zuvor gebil­de­te Ans­parab­schrei­bun­gen sind nach altem Recht bei­zu­be­hal­ten und auf­zu­lö­sen, kön­nen aber nicht mehr auf­ge­stockt wer­den. Denk­bar wäre nur, die Ans­parab­schrei­bung vor­zei­tig auf­zu­lö­sen und statt­des­sen einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend zu machen.