Entkernung eines Gebäudes

Die Entkernung eines Gebäudes wird steuerrechtlich als Neuherstellung behandelt.

Das Finanz­ge­richt Hes­sen meint, dass die Ent­ker­nung eines Gebäu­des ein­kom­men­steu­er­recht­lich der Her­stel­lung einer Woh­nung ent­spricht (Akten­zei­chen: 11 K 6678/98). Vor­aus­set­zung ist, dass das Gebäu­de voll­stän­dig ent­kernt und in sei­ner Innen­sub­stanz durch die Ver­än­de­rung der Innen­wän­de und der Geschoss­hö­hen völ­lig neu gestal­tet wird. Es spielt kei­ne Rol­le, wenn die Außen­mau­ern und die tra­gen­den Wän­de des Gebäu­des bei­be­hal­ten wer­den.