Nachzahlungszinsen bei falsch ausgewiesener Umsatzsteuer

Vor Gericht kann sich ein Steuerzahler nicht auf eine steuerzahlerfreundliche Verwaltungsvorgabe berufen, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Weist eine Rech­nung zuviel Umsatz­steu­er aus, dann ist die­se Umsatz­steu­er auch ans Finanz­amt abzu­füh­ren. Eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung ist zwar mög­lich, hat aber kei­ne Rück­wir­kung zur Fol­ge. Daher kann der Fis­kus für die Zeit zwi­schen Falsch­aus­weis und Berich­ti­gung Nach­zah­lungs­zin­sen fest­set­zen. Ein Erlass der Finanz­ver­wal­tung sieht aber vor, dass zumin­dest in eini­gen Fäl­len Nach­zah­lungs­zin­sen aus Bil­lig­keits­grün­den zu erlas­sen sind, wenn der Unter­neh­mer nach Auf­de­ckung sei­nes Feh­lers umge­hend eine berich­tig­te Rech­nung erteilt.

Vor Gericht hat die­ser Erlass kei­nen Bestand: Da das Finanz­amt nur einen Teil der Zin­sen erlas­sen woll­te, zog ein Unter­neh­mer vor Gericht. Der Bun­des­fi­nanz­hof zeig­te jedoch kei­ne Gna­de. Ers­tens bin­det der Ver­wal­tungs­er­lass nicht die Finanz­ge­rich­te, und zwei­tens sei er ver­fas­sungs­wid­rig, weil er nur in einem Teil der Fäl­le einen Erlass vor­sieht.