Wahl der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach Jahresende

Eine Gesellschaft, der beide Gewinnermittlungsarten offenstehen, kann sich auch noch nach Jahresende für die Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung entscheiden.

Die Ein­rich­tung einer kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung und die Auf­stel­lung einer Eröff­nungs­bi­lanz sind zwar not­wen­dig für die Gewinn­ermitt­lung durch Bilan­zie­rung, legen den Unter­neh­mer aber noch nicht zwin­gend dar­auf fest. Das Recht zur Wahl einer Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­me-Über­schuss­rech­nung ent­fällt erst mit der Erstel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses.

Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof das Ver­hält­nis der Gewinn­ermitt­lungs­ar­ten fest­ge­legt und Kri­te­ri­en für die Aus­übung des Wahl­rechts fest­ge­legt. Rele­vant ist die­se Ent­schei­dung unter ande­rem in den Fäl­len eines Immo­bi­li­en­ver­kaufs, der nach­träg­lich als gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del ein­ge­stuft wird. Hat der Steu­er­zah­ler die Anfor­de­run­gen an die Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung erfüllt, also das Sam­meln der Ein­nah­me- und Aus­ga­be­be­le­ge, kann er sich auch noch nach­träg­lich für die für ihn güns­ti­ge­re Gewinn­ermitt­lungs­art ent­schei­den.