Sozialversicherungspflicht trotz Freistellung
In Zukunft gilt die Sozialversicherungspflicht generell bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses — unabhängig davon, ob eine Freistellung erfolgt oder nicht.
Bisher vertraten die Sozialversicherungsträger die Auffassung, dass bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses die Sozialversicherungspflicht bereits mit dem letzten Arbeitstag endet. Gegen diese Auffassung hat sich das Bundessozialgericht in zwei aktuellen Urteilen ausgesprochen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben daher in ihrer letzten Besprechung vereinbart, der Auffassung des Gerichts zu folgen. Die Sozialversicherungspflicht endet nun grundsätzlich erst mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Auslegung gilt spätestens ab dem 1. Juli 2009.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Baden-Württemberger Grundsteuer ist verfassungskonform
- Viele Mängel bei Kassenkontrollen in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
- Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften
- Bonuspunkteprogramm ist kein Gutschein
- Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung