Klage auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags

Seit der Umstellung des Auszahlungsverfahrens für das noch verbleibende Körperschaftsteuerguthaben weigert sich die Finanzverwaltung, den ehemals gezahlten Solidaritätszuschlag mit auszuzahlen.

Vor gut zwei Jah­ren wur­de im Rah­men ande­rer Geset­zes­än­de­run­gen die Aus­zah­lung des noch vor­han­de­nen Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­bens von einer aus­schüt­tungs­ab­hän­gi­gen Rea­li­sie­rung auf eine Aus­zah­lung in zehn glei­chen Jah­res­ra­ten umge­stellt. Seit die­ser Umstel­lung will die Finanz­ver­wal­tung den frü­her ver­an­lag­ten Soli­da­ri­täts­zu­schlag nicht mehr mit aus­zah­len. Die Begrün­dung: Die Bemes­sungs­grund­la­ge für den Soli ist die jeweils fest­ge­setz­te Kör­per­schaft­steu­er, und die ändert sich beim neu­en Ver­fah­ren durch die Aus­zah­lung nicht Das Gesetz ent­hält jedoch kei­ne expli­zi­te Rege­lung zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag, und daher sind beim Finanz­ge­richt nun zwei Ver­fah­ren anhän­gig, in denen die Kör­per­schaf­ten nicht nur das Kör­per­schaft­steu­er­gut­ha­ben, son­dern auch den dar­auf ent­fal­len­den Soli­da­ri­täts­zu­schlag aus­ge­zahlt bekom­men möch­ten. Die wei­te­re Ent­wick­lung ist offen.