Mehrwertsteuerpaket: Neues Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Ab 2010 gilt ein neues Verfahren für die Vorsteuervergütung aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen.

Ein wei­te­rer Teil des EU-Mehr­wert­steu­er­pa­kets ist die grund­le­gen­de Reform des Ver­fah­rens zur Vor­steu­er­ver­gü­tung an Unter­neh­mer im EU-Aus­land. Das kom­plet­te Ver­fah­ren wird zukünf­tig elek­tro­nisch abge­wi­ckelt, und zwar in dem Staat, in dem der Antrag­stel­ler sei­nen Sitz hat.

Sie müs­sen also den Antrag zukünf­tig nicht mehr selbst ins Aus­land schi­cken und auch nicht mehr in der Lan­des­spra­che des Erstat­tungs­staa­tes abfas­sen — zwei gewich­ti­ge Vor­tei­le für Unter­neh­mer, die nur spo­ra­disch auf die Vor­steu­er­ver­gü­tung ange­wie­sen sind. In Deutsch­land über­nimmt das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) die­se Auf­ga­be und rich­tet dafür ein elek­tro­ni­sches Por­tal ein, über das die Anträ­ge ein­zu­rei­chen sind. Das BZSt prüft dann den Antrag auf Voll­stän­dig­keit und Zuläs­sig­keit und lei­tet ihn anschlie­ßend an die zustän­di­ge Behör­de im jewei­li­gen Mit­glieds­staat wei­ter. Die­se soll dem Antrag­stel­ler dann unver­züg­lich eine elek­tro­ni­sche Emp­fangs­be­stä­ti­gung zusen­den.

Bei der Zuläs­sig­keits­prü­fung wird vor allem die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft des Antrag­stel­lers geprüft, für den damit der Auf­wand ent­fällt, mit jedem Antrag eine Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung des Finanz­amts vor­zu­le­gen. Das elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren führt außer­dem dazu, dass Sie kei­ne Ori­gi­nal­rech­nun­gen mehr vor­le­gen müs­sen. Ledig­lich ab einem Rech­nungs­be­trag von 1.000 Euro ist eine elek­tro­ni­sche Rech­nungs­ko­pie mit­zu­sen­den.

Der Erstat­tungs­be­hör­de blei­ben für die Prü­fung des Antrags maxi­mal vier Mona­te Zeit. Dau­ert die Bear­bei­tung län­ger, wird die Ver­gü­tung ver­zinst. Bei gemisch­ten Umsät­zen ist der Ver­gü­tungs­an­spruch übri­gens vom Recht des Ansäs­sig­keits­staa­tes abhän­gig. Ist das Ver­fah­ren dann abge­schlos­sen wird auch der Bescheid über die Ver­gü­tung elek­tro­nisch bereit­ge­stellt.

Für den Antrag blei­ben nun drei Mona­te mehr Zeit (30. Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res statt 30. Juni), dafür wur­den aber die Min­dest­be­trä­ge für einen Antrag ver­dop­pelt (jetzt 50 Euro für einen Jah­res­an­trag und 400 Euro für einen Quar­tals­an­trag). Auch für die­sen Teil des Mehr­wert­steu­er­pa­kets gilt als Umstel­lungs­zeit­punkt der 1. Janu­ar 2010. Ent­schei­dend ist der Ter­min der Antrag­stel­lung durch den Unter­neh­mer, nicht das Rech­nungs­da­tum. Es ist also eine Über­le­gung wert, in die­sem Jahr auf einen unter­jäh­ri­gen Ver­gü­tungs­an­trag zu ver­zich­ten und statt­des­sen das ein­fa­che­re Ver­fah­ren im nächs­ten Jahr zu nut­zen.