Bestellung zum Notgeschäftsführer

Ein Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist nicht zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes verpflichtet.

Grund­sätz­lich kann durch das Regis­ter­ge­richt ein Not­ge­schäfts­füh­rer bestimmt wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass eine organ­schaft­li­che Ver­tre­tung der Gesell­schaft fehlt oder ver­hin­dert ist und ein drin­gen­der Fall vor­liegt. Das ist immer dann gege­ben, wenn die Gesell­schaf­ter selbst nicht in der Lage sind, die­sen Man­gel inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu behe­ben, und der Gesell­schaft oder einem Drit­ten ohne die Bestel­lung eines Not­ge­schäfts­füh­rers ein Scha­den droht.

Bei der Bestim­mung des Not­ge­schäfts­füh­rers ist das Regis­ter­ge­richt in der Aus­wahl der Per­son völ­lig frei und ent­schei­det nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen. Sei­ne Gren­zen fin­det das Ermes­sen jedoch dann, wenn jemand gegen sei­nen Wil­len zum Not­ge­schäfts­füh­rer bestimmt wird. Dies gilt auch für einen GmbH-Gesell­schaf­ter. Dabei ist es ohne Belang, dass die­ser Gesell­schaf­ter einen nicht uner­heb­li­chen Geschäfts­an­teil an der GmbH hält. Eine Bestel­lung gegen den Wil­len wür­de die Aus­übung eines gericht­li­chen Zwan­ges bedeu­ten, für den es in die­sem Fall kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt.