Bestellung zum Notgeschäftsführer
Ein Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH ist nicht zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes verpflichtet.
Grundsätzlich kann durch das Registergericht ein Notgeschäftsführer bestimmt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine organschaftliche Vertretung der Gesellschaft fehlt oder verhindert ist und ein dringender Fall vorliegt. Das ist immer dann gegeben, wenn die Gesellschafter selbst nicht in der Lage sind, diesen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Gesellschaft oder einem Dritten ohne die Bestellung eines Notgeschäftsführers ein Schaden droht.
Bei der Bestimmung des Notgeschäftsführers ist das Registergericht in der Auswahl der Person völlig frei und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Seine Grenzen findet das Ermessen jedoch dann, wenn jemand gegen seinen Willen zum Notgeschäftsführer bestimmt wird. Dies gilt auch für einen GmbH-Gesellschafter. Dabei ist es ohne Belang, dass dieser Gesellschafter einen nicht unerheblichen Geschäftsanteil an der GmbH hält. Eine Bestellung gegen den Willen würde die Ausübung eines gerichtlichen Zwanges bedeuten, für den es in diesem Fall keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler