Altersvorsorge-Sondervermögen (AS-Fonds)

Altersvorsorge-Sondervermögen sind eine Möglichkeit, um eine private Zusatzvorsorge mit überschaubarem Risiko aufzubauen.

Mit den Alters­vor­sor­ge-Son­der­ver­mö­gen (AS-Fonds) haben Sie eine loh­nen­de Mög­lich­keit, sich pri­vat eine zusätz­li­che Alters­vor­sor­ge zu schaf­fen. Bei Alters­vor­sor­ge-Son­der­ver­mö­gen han­delt es sich um Invest­ment­fonds mit gebrems­ter Ren­di­te und redu­zier­tem Risi­ko. Die Ren­di­te ist des­halb gebremst, weil dem Fonds­ver­mö­gen auf­grund der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten auch Antei­le mit nied­ri­ger Ren­di­te bei­gemischt wer­den müs­sen, zum Bei­spiel Immo­bi­li­en oder Anlei­hen.

Die AS-Fonds zeich­nen sich durch rela­tiv gerin­ge Wert­schwan­kun­gen aus, haben aber den Nach­teil, dass die Ren­di­te wegen der Bei­mi­schung von Immo­bi­li­en und Anlei­hen höher besteu­ert wird als die Ren­di­te von rei­nen Akti­en-Invest­ment­fonds. Um den Anle­gern eine ent­spre­chen­de Sicher­heit zu geben, sind ver­schie­de­ne gesetz­li­che Vor­schrif­ten für AS-Fonds vor­ge­se­hen:

  • Anla­ge

    Der Anteil von Akti­en und Betei­li­gun­gen muss min­des­tens 21 % und darf höchs­tens 75 % betra­gen. Immo­bi­li­en dür­fen höchs­tens zu 30 % im Fonds ent­hal­ten sein, und auch Anla­gen, die einem Wäh­rungs­kurs­ri­si­ko aus­ge­setzt sind, dür­fen höchs­tens 30 % des Fonds­ver­mö­gens aus­ma­chen. Inves­ti­tio­nen in Deri­va­ten (Optio­nen, Futures etc.) sind nur in begrenz­tem Umfang und nur zur Absi­che­rung, nicht zur Spe­ku­la­ti­on erlaubt. Ins­ge­samt müs­sen min­des­tens 51 % in Sub­stanz­wer­te wie Akti­en und Immo­bi­li­en inves­tiert wer­den.

  • Gewinn­aus­schüt­tung

    AS-Fonds sind the­sau­rie­ren­de Fonds. Das bedeu­tet, dass die Gewin­ne nicht aus­ge­schüt­tet, son­dern sofort reinves­tiert wer­den. Dadurch ergibt sich für den Anle­ger ein Zin­ses­zins­ef­fekt.

  • Spar­plä­ne

    Für die Anbie­ter besteht eine gesetz­li­che Pflicht, für AS-Fonds neben Ein­mal­an­la­gen auch Spar­plä­ne anzu­bie­ten. Die Lauf­zeit der Spar­plä­ne muss min­des­tens 18 Jah­re bzw. bis zum 60. Lebens­jahr des Anle­gers betra­gen. Der Anle­ger muss dann regel­mä­ßig, min­des­tens aber ein­mal im Jahr Fonds-Antei­le in belie­bi­gem Umfang kau­fen. Er kann die Spar­ra­te jeder­zeit ver­än­dern und auch Ein­mal­zah­lun­gen leis­ten. Die Ver­fü­gung über das ange­spar­te Gut­ha­ben ist jeder­zeit mög­lich. Der Spar­ver­trag läuft dabei wei­ter.

  • Kün­di­gung

    Der Anle­ger kann den Spar­plan jeder­zeit mit einer Kün­di­gungs­frist von 3 Mona­ten zum Quar­tals­en­de kün­di­gen. In einer wirt­schaft­li­chen Not­la­ge, bei­spiels­wei­se wenn der Anle­ger arbeits­los wird, redu­ziert sich die Kün­di­gungs­frist auf 4 Wochen zum Ende eines Kalen­der­mo­nats.

  • Umtausch­recht

    Der Anbie­ter ist ver­pflich­tet, dem Anle­ger zur Risi­ko­ab­si­che­rung nach Ablauf von drei Vier­teln der ver­ein­bar­ten Lauf­zeit den Umtausch des ange­spar­ten Ver­mö­gens in weni­ger vola­ti­le Fonds anzu­bie­ten, zum Bei­spiel den Umtausch in Ren­ten- und Geld­markt­fonds.

  • Aus­zah­lung

    Der Anle­ger hat nach Ablauf der Lauf­zeit die Wahl zwi­schen einer Gesamt­aus­zah­lung, einem Aus­zahl­plan mit Kapi­tal­erhalt und einem Aus­zahl­plan mit Kapi­tal­ver­zehr.