Längere S-Bahn-Strecke erhöht nicht die Entfernungspauschale

Auch wenn die S-Bahn-Trasse eine längere Linienführung hat, gilt die kürzeste Straßenverbindung als Grundlage für die Berechnung der Entfernungspauschale.

Ein Arbeit­neh­mer woll­te für die Berech­nung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le den Stre­cken­ver­lauf der S-Bahn-Tras­se zugrun­de legen, weil sich dabei ein höhe­rer Betrag ergibt als bei Ver­wen­dung der kür­zes­ten Stra­ßen­ver­bin­dung. Zwar kann auch eine ande­re Stre­cke zugrun­de gelegt wer­den, wenn die­se ver­kehrs­güns­ti­ger ist und regel­mä­ßig vom Arbeit­neh­mer genutzt wird. Die­se Aus­nah­me gilt aber nach Ansicht des Finanz­ge­richts Baden-Würt­tem­berg gera­de nicht für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel. Der Gesetz­ge­ber habe mit die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung nicht bezweckt, die ohne­hin bestehen­de Sub­ven­ti­ons­wir­kung bei Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel durch Ein­be­zie­hung von Umwegstre­cken noch zu ver­stär­ken.