Bundesfinanzhof kippt Jahreswagenbesteuerung

Für die Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Kauf eines Pkw gilt der übliche Endpreis und nicht die Preisempfehlung des Herstellers als Grundlage.

Gera­de recht­zei­tig zum Aus­lau­fen der Abwrack­prä­mie kommt vom Bun­des­fi­nanz­hof ein Urteil, das das sta­gnie­ren­de Neu­wa­gen­ge­schäft der Auto­her­stel­ler wie­der ankur­beln könn­te. Dank die­sem Urteil näm­lich wird die Besteue­rung von Mit­ar­bei­ter­ra­bat­ten beim Kauf von Jah­res­wa­gen deut­lich ein­ge­schränkt: Für die Berech­nung des steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teils darf das Finanz­amt nicht wie bis­her die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers als Grund­la­ge neh­men.

Statt­des­sen ist der Preis her­an­zu­zie­hen, zu dem das Auto übli­cher­wei­se im Han­del ange­bo­ten wird. Und gera­de bei Autos gewährt der Han­del oft erheb­li­che Rabat­te auf die Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers. In vie­len Fäl­len wird damit gar kein steu­er­pflich­ti­ger geld­wer­ter Vor­teil mehr anfal­len, denn der Han­dels­preis ist um einen zusätz­li­chen Bewer­tungs­ab­schlag von 4 % zu redu­zie­ren. Erst wenn die Dif­fe­renz zwi­schen die­sem Ver­gleichs­preis und dem tat­säch­lich gezahl­ten Kauf­preis den Jah­res­frei­be­trag für Per­so­nal­ra­batt von der­zeit 1.080 Euro über­schrei­tet, ist der Rabatt steu­er­pflich­tig.

Bei­spiel: Ein Arbeit­neh­mer kauft von sei­nem Arbeit­ge­ber ein Auto zum Son­der­preis von 16.500 Euro. Die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung für die­ses Auto liegt bei 19.900 Euro, im Han­del wer­den aber in der Regel 10 % Rabatt gewährt. Der Ver­gleichs­preis für den geld­wer­ten Vor­teil liegt damit bei 17.193,60 Euro (Han­dels­preis von 17.910 Euro abzgl. 4 % Bewer­tungs­ab­schlag). Lohn­steu­er fällt hier nicht an, denn der geld­wer­te Vor­teil beträgt nur 693,60 Euro und über­schrei­tet damit nicht den Frei­be­trag für Per­so­nal­ra­bat­te von 1.080 Euro. Zum Ver­gleich: Wür­de man den Lis­ten­preis als Berech­nungs­grund­la­ge her­an­zie­hen, läge der geld­wer­te Vor­teil bei 2.604 Euro, wovon 1.524 Euro steu­er­pflich­tig wären.