Vollzugsdefizit ist kein rückwirkendes Ereignis

Ein vom Bundesverfassungsgericht festgestelltes Vollzugsdefizit bei den Kapitalerträgen in früheren Jahren ist kein rückwirkendes Ereignis, das die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids rechtfertigen würde.

Weil das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Jahr 2004 die Besteue­rung von Kapi­tal­erträ­gen in den Jah­ren 1997 und 1998 für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat, woll­te ein Ehe­paar sei­nen Steu­er­be­scheid auf­grund neu­er Tat­sa­chen kor­ri­gie­ren las­sen. Dass die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit selbst kei­ne neue Tat­sa­che sei, dar­in stimm­ten die Ehe­leu­te mit den Finanz­ge­rich­ten über­ein. Sie rekla­mier­ten aber das vom Ver­fas­sungs­ge­richt fest­ge­stell­te und letzt­lich zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit füh­ren­de Voll­zugs­de­fi­zit zum dama­li­gen Zeit­punkt als neue Tat­sa­che. Doch auch die­ses Argu­ment woll­te der Bun­des­fi­nanz­hof nicht aner­ken­nen, zumal das Finanz­amt so oder so zum dama­li­gen Zeit­punkt nicht umhin gekom­men wäre, die Steu­er in glei­cher Höhe fest­zu­set­zen, solan­ge die ent­spre­chen­de Geset­zes­norm in Kraft war, auch wenn es bereits Kennt­nis von die­ser Tat­sa­che gehabt hät­te. Aus die­sem Grund bleibt der Steu­er­be­scheid in der ursprüng­li­chen Form bestehen.