Einbeziehung steuerfreier Einkünfte bei der Kirchensteuer

Steuerfreie Einnahmen, die in die Festsetzung der Kirchensteuer einfließen, lassen sich nicht durch unverbrauchte Verlustvorträge ausgleichen.

Dass nach dem Halb­ein­künf­te­ver­fah­ren steu­er­freie Ein­nah­men trotz­dem in die Berech­nungs­grund­la­ge der Kir­chen­steu­er ein­flie­ßen, ist im Gesetz fest­ge­schrie­ben. Dass sich die­se Ein­be­zie­hung jedoch nicht ein­mal durch die Ver­rech­nung mit noch nicht ver­brauch­ten Ver­lust­vor­trä­gen ver­hin­dern lässt, muss­te sich ein Steu­er­zah­ler vom Bun­des­fi­nanz­hof sagen las­sen. Nach des­sen Ansicht ver­stößt das Feh­len einer Ver­rech­nungs­mög­lich­keit nicht gegen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz.