Mehrwertsteuerpaket: Ort einer Dienstleistung

Das Bundesfinanzministerium äußert sich zu Fragen im Zusammenhang mit den Änderungen beim Ort einer Dienstleistung.

Wie erwar­tet hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um ein Ein­füh­rungs­schrei­ben zu den umfang­rei­chen Ände­run­gen hin­sicht­lich des Ortes einer sons­ti­gen Leis­tung her­aus­ge­ge­ben. Das Schrei­ben, das Anfang Sep­tem­ber ver­öf­fent­licht wur­de, hat einen Umfang von 52 Sei­ten. Ein Groß­teil ent­fällt dabei auf Detail­fra­gen ein­zel­ner Bran­chen zu spe­zi­el­len Dienst­leis­tungs­ar­ten. Auf die­se Ein­zel­hei­ten kön­nen wir aus Platz­grün­den nicht ein­ge­hen. Wir bera­ten Sie jedoch ger­ne im Ein­zel­fall über die für Sie rele­van­ten Ände­run­gen. Wich­ti­ge gene­rel­le Rege­lun­gen in dem Schrei­ben haben wir trotz­dem hier für Sie zusam­men­ge­stellt.

Die wich­tigs­te Rege­lung in dem Schrei­ben befasst sich mit dem Nach­weis der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft. Im Gesetz ist näm­lich nicht gere­gelt, wie der leis­ten­de Unter­neh­mer nach­zu­wei­sen hat, dass sein Leis­tungs­emp­fän­ger Unter­neh­mer ist, der die sons­ti­ge Leis­tung für den unter­neh­me­ri­schen Bereich bezieht. Für die­ses Dilem­ma lie­fert das Schrei­ben eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung: Ver­wen­det der Leis­tungs­emp­fän­ger gegen­über sei­nem Auf­trag­neh­mer sei­ne USt­IdNr, kann der Auf­trag­neh­mer davon aus­ge­hen, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger Unter­neh­mer ist und die Leis­tung für sei­nen unter­neh­me­ri­schen Bereich bezieht.

Die­se Rege­lung gilt auch dann, wenn sich nach­träg­lich her­aus­stellt, dass die Leis­tung vom Leis­tungs­emp­fän­ger tat­säch­lich für nicht unter­neh­me­ri­sche Zwe­cke ver­wen­det wor­den ist. Vor­aus­set­zung ist dann aber, dass der Auf­trag­neh­mer von der Mög­lich­keit Gebrauch gemacht hat, sich die Gül­tig­keit einer USt­IdNr sowie den Namen und die Anschrift der Per­son, der die­se Num­mer erteilt wur­de, durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern bestä­ti­gen zu las­sen.

Eine im Brief­kopf oder einer Gut­schrift des Leis­tungs­emp­fän­gers ein­ge­druck­te USt­IdNr reicht allein jedoch nicht aus, um die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft zu doku­men­tie­ren. Der Leis­tungs­emp­fän­ger muss beim Ver­trags­ab­schluss expli­zit erklä­ren, dass auch die­se USt­IdNr für die­sen und ggf. wei­te­re Ver­trä­ge Anwen­dung fin­den soll. Im Ein­zel­fall ist auch eine nach­träg­li­che Ver­wen­dung mög­lich.

Hat der Leis­tungs­emp­fän­ger sei­nen Sitz in einem Nicht-EU-Staat, kann der Nach­weis der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft durch eine Beschei­ni­gung einer Behör­de die­ses Staa­tes geführt wer­den, in der sie beschei­nigt, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger dort als Unter­neh­mer erfasst ist. Die Beschei­ni­gung soll­te inhalt­lich der deut­schen Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung ent­spre­chen. Ein Nach­weis ist über­flüs­sig, wenn der Leis­tungs­ort auf­grund der Son­der­vor­schrif­ten für bestimm­te Dienst­leis­tun­gen auch bei Aus­füh­rung gegen­über einem Nicht­un­ter­neh­mer im Nicht-EU-Staat wäre.