Kostenübernahme für eine Bildschirmarbeitsbrille

Die steuerfreie Übernahme der Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn deren Notwendigkeit zuvor von einem Augenarzt diagnostiziert wurde.

Über­nimmt der Arbeit­ge­ber gemäß der gesetz­li­chen Ver­pflich­tung die Kos­ten für eine Bild­schirm­ar­beits­bril­le, dann ist die­se Kos­ten­über­nah­me für den Arbeit­neh­mer steu­er­frei. Das gilt jedoch nur, wenn eine fach­kun­di­ge Per­son die Not­wen­dig­keit einer sol­chen Bril­le beschei­nigt. Die Finanz­ver­wal­tung hat nun ihre Auf­fas­sung kund getan, dass in die­sem Fall nur ein Arzt als fach­kun­di­ge Per­son gilt. Stammt die Beschei­ni­gung nur von einem Opti­ker, bestün­de für den Arbeit­ge­ber kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Kos­ten­über­nah­me und damit kei­ne Steu­er­frei­heit für den Arbeit­ge­ber. Eine zwei­te Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung durch das Finanz­amt ist, dass die Ver­ord­nung durch den Arzt vor Anschaf­fung der Bril­le aus­ge­stellt wur­de.