Vorsteuerpauschalierung gilt nicht für Übersetzer

Anders als Schriftsteller haben Übersetzer nicht die Möglichkeit, eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Das Umsatz­steu­er­ge­setz erlaubt bestimm­ten Berufs­grup­pen zu Ver­ein­fa­chungs­zwe­cken eine Vor­steu­er­pau­scha­lie­rung nach Durch­schnitts­sät­zen vor­zu­neh­men statt ein­zeln Bele­ge zu sam­meln und die jewei­li­ge Vor­steu­er abzu­zie­hen. Eine die­ser Berufs­grup­pen sind Schrift­stel­ler. Über­set­zer gel­ten jedoch nicht als Schrift­stel­ler im Sin­ne die­ser Vor­schrift, wie der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt fest­ge­stellt hat. Eine ein­zel­fall­ori­en­tier­te Zuord­nung je nach der Über­set­zungs­tie­fe oder dem wis­sen­schaft­li­chen Gehalt der Über­set­zung, wider­sprä­che dem Ver­ein­fa­chungs­zweck. Den Über­set­zern bleibt somit auch wei­ter­hin nur der Ein­zel­nach­weis.