Notwendiger Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags
Erneut stellt sich ein Finanzgericht bei den notwendigen Inhalten eines Gewinnabführungsvertrags gegen die rigide Haltung des Bundesfinanzhofs.
Zum zweiten Mal stellt sich das Finanzgericht Köln gegen die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, indem es eine steuerliche Organschaft auch dann anerkennt, wenn der Gewinnabführungsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Verlustübernahme enthält. Da die Verlustübernahme zivilrechtlich gesetzlich vorgeschrieben ist, komme sie ohnehin zur Anwendung, unabhängig davon, ob sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist oder nicht. Würde man daher diese rechtlich und wirtschaftlich gleichen Sachverhalte steuerlich unterschiedlich behandeln, läge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob er sich diesmal von dieser Sichtweise überzeugen lassen will.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags