Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung

In einer Verordnung konkretisiert der Fiskus seine Vorstellungen über erweiterte Nachweispflichten in Auslandsgeschäften.

Das deut­sche Steu­er­recht hat mit der Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ver­ord­nung ein neu­es Wort­mons­ter gebo­ren. Am 18. Sep­tem­ber hat der Bun­des­rat die­se Ver­ord­nung ver­ab­schie­det, die die im Steu­er­hin­ter­zie­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz vor­ge­se­he­nen Mit­wir­kungs- und Nach­weis­pflich­ten kon­kre­ti­sie­ren soll. Im Ein­zel­nen ent­hält die Ver­ord­nung fol­gen­de Vor­ga­ben für den Geschäfts­ver­kehr mit Län­dern, die kei­ne steu­er­lich rele­van­ten Infor­ma­tio­nen nach OECD-Stan­dard ertei­len wol­len:

  • Ein­nah­men dür­fen nur dann durch Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten gemin­dert wer­den, wenn beson­de­re Nach­weis­pflich­ten erfüllt wer­den.

  • Bei Geschäft­be­zie­hun­gen zu nahe ste­hen­den Per­so­nen müs­sen die bereits bestehen­den Auf­zeich­nungs­pflich­ten in jedem Fall zeit­nah erfüllt wer­den.

  • Für Geschäfts­be­zie­hun­gen zu frem­den Drit­ten müs­sen umfas­sen­de Auf­zeich­nungs­pflich­ten erfüllt wer­den. Die Auf­zeich­nun­gen müs­sen Anga­ben ent­hal­ten über Art und Umfang der Geschäfts­be­zie­hun­gen, Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen, genutz­te Wirt­schafts­gü­ter (auch imma­te­ri­el­le wie Nut­zungs­rech­te oder Paten­te), gewähl­te Geschäfts­stra­te­gi­en, die von den Betei­lig­ten aus­ge­üb­ten Funk­tio­nen und über­nom­me­nen Risi­ken, Markt- und Wett­be­werbs­ver­hält­nis­se, sowie — wenn der Geschäfts­part­ner eine Gesell­schaft ist — alle natür­li­chen Per­so­nen, die Gesell­schaf­ter die­ser Gesell­schaft sind. All die­se Anga­ben sind zu machen, sobald die Umsät­ze mit einem Geschäfts­part­ner 10.000 Euro im Jahr errei­chen.

  • Und schließ­lich muss der­je­ni­ge, der Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Ban­ken in die­sen Staa­ten unter­hält, oder für den das Finanz­amt die Ver­mu­tung hat, dass sol­che Geschäfts­be­zie­hun­gen bestehen, den Ban­ken erlau­ben, dem deut­schen Fis­kus alle gewünsch­ten Aus­künf­te zu ertei­len und das Finanz­amt bevoll­mäch­ti­gen, die­se Aus­künf­te auch ein­zu­for­dern.

Ver­gleich­ba­re Nach­weis­pflich­ten gel­ten auch für Steu­er­ermä­ßi­gun­gen oder -frei­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit Divi­den­den­zah­lun­gen, die von aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten zuflie­ßen oder an die­se geleis­tet wer­den.