Verpflegungspauschale nur bei auswärtiger Fahrtätigkeit

Eine Fahrtätigkeit auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Verpflegungspauschalen für eine auswärtige Fahrtätigkeit.

Anspruch auf die Aner­ken­nung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len haben nur die­je­ni­gen Arbeit­neh­mer, die tat­säch­lich in einer Aus­wärts­tä­tig­keit beschäf­tigt sind. Eine rei­ne Fahr­tä­tig­keit auf dem Betriebs­ge­län­de des Arbeit­ge­bers genügt dafür nicht. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Kla­ge eines Berg­ar­bei­ters ent­schie­den, der in einem gro­ßen Kali­werk als Fah­rer eines Trans­port­fahr­zeugs tätig ist.