Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Er trägt die Verantwortung und die Beweislast.

Der GmbH-Geschäfts­füh­rer haf­tet für die Nicht­ab­füh­rung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Der Geschäfts­füh­rer ist ver­pflich­tet, dar­zu­le­gen und zu bewei­sen, dass die geschul­de­ten Arbeit­neh­mer­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung nicht abge­führt wer­den konn­ten, weil die GmbH zah­lungs­un­fä­hig ist. Eine mög­li­che Wei­sung der Gesell­schaf­ter, kei­ne Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge mehr abzu­füh­ren, ist für den GmbH-Geschäfts­füh­rer nicht bin­dend, da sie gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen des Straf­recht ver­stößt und somit rechts­wid­rig ist.