Berichtigung eines Umsatzsteuerbetrags

Ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag darf nur dann berichtigt werden, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird.

Gemäß der neu­en Rechts­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs darf ein unrich­tig oder unbe­rech­tigt aus­ge­wie­se­ner Umsatz­steu­er­be­trag nur dann berich­tigt wer­den, wenn das Steu­er­auf­kom­men nicht gefähr­det wird. Eine Gefähr­dung des Steu­er­auf­kom­mens wür­de dann vor­lie­gen, wenn eine Berich­ti­gung der Steu­er ohne den Nach­weis des Aus­stel­lers der Rech­nung zuge­las­sen wür­de, dass

  • der Rech­nungs­emp­fän­ger die in der Rech­nung aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er nicht als Vor­steu­er abge­zo­gen hat;

  • ihm der Vor­steu­er­ab­zug ver­sagt wor­den ist;

  • ein etwai­ger Vor­steu­er­ab­zug durch Rück­zah­lung oder Ver­rech­nung der abge­zo­ge­nen Vor­steu­er rück­gän­gig gemacht wor­den ist;

Damit hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof den Richt­li­ni­en der neu­en Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ange­passt.