Kein Kindergeld bei Beschäftigung nach der Berufsausbildung

Geht Ihr Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung und vor Beginn des Studiums vorübergehend einer Beschäftigung nach, besteht keine Kindergeldberechtigung.

Bei­spiel: Ihr Kind absol­viert bis Mai 2000 eine Aus­bil­dung und arbei­tet anschlie­ßend bis Ende Sep­tem­ber bei sei­ner Aus­bil­dungs­fir­ma. Im Okto­ber nimmt es dann ein Stu­di­um auf.

Bezo­gen auf den ange­führ­ten Bei­spiels­fall hät­ten Sie einen Anspruch auf Kin­der­geld für die Mona­te Janu­ar bis Mai und Okto­ber bis Dezem­ber. Der zwi­schen die­sen Mona­ten lie­gen­de Zeit­raum Juni bis Sep­tem­ber bleibt unbe­rück­sich­tigt. Aus­schlag­ge­bend dafür ist, dass Ihr Kind einer gere­gel­ten Beschäf­ti­gung nach­ge­gan­gen ist. Unbe­acht­lich ist, dass Ihr Kind sich in die­sem Zeit­raum an einer Uni­ver­si­tät bewor­ben und auf einen Stu­di­en­platz gewar­tet hat. Da Ihr Kind einer gere­gel­ten Beschäf­ti­gung nach­ge­gan­gen ist, kann nicht von einer Über­gangs­zeit zwi­schen zwei Aus­bil­dungs­ab­schnit­ten aus­ge­gan­gen wer­den. Somit liegt kei­ne Lücke vor, so dass für Sie in die­sem Zeit­raum kei­ne Kin­der­geld­be­rech­ti­gung besteht.