Erstattung von Fortbildungskosten an den Arbeitnehmer

Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung und akzeptiert jetzt auch die steuerfreie Erstattung von Fortbildungskosten, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wurden.

Wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­neh­mer die ihm in Rech­nung gestell­ten Fort­bil­dungs­kos­ten erstat­tet, hat die Finanz­ver­wal­tung die­se Erstat­tung bis­her immer als steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn behan­delt. Das galt selbst dann, wenn die Fort­bil­dung in ers­ter Linie im Inter­es­se des Betriebs lag. Nun ändert die Finanz­ver­wal­tung ihre Hal­tung: Die Erstat­tung ist steu­er­frei, wenn der Arbeit­ge­ber die Über­nah­me der Kos­ten all­ge­mein oder für die beson­de­re Bil­dungs­maß­nah­me zuge­sagt und der Arbeit­neh­mer im Ver­trau­en auf die­se zuvor erteil­te Zusa­ge den Ver­trag über die Bil­dungs­maß­nah­me abge­schlos­sen hat.

In der ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­an­wei­sung wird zwar kei­ne schrift­li­che Zusa­ge für die Kos­ten­über­nah­me ver­langt, es ist aber für bei­de Sei­ten bes­ser, wenn die Ver­ein­ba­rung schrift­lich erfolgt. Damit der Arbeit­neh­mer für die erstat­te­ten Kos­ten nicht gleich­zei­tig einen Wer­bungs­kos­ten­ab­zug gel­tend macht, muss der Arbeit­ge­ber auf der ihm vom Arbeit­neh­mer zur Kos­ten­über­nah­me vor­ge­leg­ten Ori­gi­nal­rech­nung die Höhe der Kos­ten­über­nah­me ange­ben und eine Kopie die­ser Rech­nung zum Lohn­kon­to neh­men.