Arbeitslosenversicherung erlischt bei fehlender Beitragszahlung

Die freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit erlischt automatisch, wenn der Versicherte für drei Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist.

Exis­tenz­grün­der kön­nen sich seit eini­ger Zeit wei­ter in der Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­chern las­sen. Wer aber drei Mona­te mit den Bei­trä­gen in Ver­zug gerät, ver­liert kraft Geset­zes sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz. Eine Mah­nung, die auf die­se Fol­ge hin­weist, ist dazu nicht not­wen­dig, auch wenn die Arbeits­agen­tur eigent­lich eine Mah­nung ver­schi­cken soll­te. Ent­schei­dend ist, was das Gesetz vor­schreibt, meint das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len.