Rückkauf von zuvor mit Verlust verkauften Aktien
Der Bundesfinanzhof sieht keinen Gestaltungsmissbrauch im Rückkauf von Aktien, die am selben Tag zuvor zur Verlustrealisierung verkauft wurden.
Gute Nachrichten für Kapitalanleger kommen vom Bundesfinanzhof. Der sieht keinen Gestaltungsmissbrauch darin, wenn ein Anleger Aktien mit Verlust verkauft und am gleichen Tag wieder in gleicher Zahl zurückkauft. So konnte der Verlust noch innerhalb der Spekulationsfrist steuerwirksam realisiert werden. Entscheidend war aber, dass der Verkaufskurs vom Ankaufkurs abwich. In erster Linie ist es dieses Kursrisiko, das die Richter zugunsten des Anlegers entscheiden ließ. Wer also jetzt in gleicher Weise handeln will, sollte darauf achten, dass der Rückkauf zumindest zu einem anderen Kurs erfolgt als der Verkauf.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026