Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Das Bundesfinanzministerium erläutert die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Leistungsempfänger, die selbst Bauleistungen erbringen.

In einem aktu­el­len Schrei­ben befasst sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um mit der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers bei Bau­leis­tun­gen. Ins­be­son­de­re geht es dabei um die Leis­tungs­emp­fän­ger, die selbst Bau­leis­tun­gen erbrin­gen. Steu­er­schuld­ner ist dem­nach, wer Unter­neh­mer ist und selbst nach­hal­tig Bau­leis­tun­gen erbringt. Davon geht die Finanz­ver­wal­tung aus, wenn der Vor­jah­res­um­satz des Leis­tungs­emp­fän­gers zu min­des­tens 10 % auf Bau­leis­tun­gen ent­fällt. Auch wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger noch kei­ne Bau­leis­tun­gen erbracht hat, aber die­se erkenn­bar in Zukunft erbrin­gen will, fällt er in die­se Kate­go­rie. Außer­dem ent­hält das Schrei­ben Regeln für Umsät­ze, die erst 2010 aus­ge­führt wer­den, für die aber bereits 2009 Anzah­lun­gen geleis­tet wur­den. Das Minis­te­ri­um hat wegen der Kom­ple­xi­tät der Mate­rie ein 15-sei­ti­ges Merk­blatt zur Umsatz­be­steue­rung in der Bau­wirt­schaft her­aus­ge­ge­ben, das die aktu­el­le Rechts­la­ge zusam­men­fasst.