Benachteiligung von Minderheitsgesellschaftern

Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.

Dass eine GmbH den ange­fal­le­nen Gewinn über Jah­re hin­weg the­sau­ri­ert, anstatt ihn aus­zu­schüt­ten, ist nach Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts Bran­den­burg voll­kom­men aty­pisch. Damit gaben die Rich­ter dem Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter recht, der von der Gesell­schaft zur Rück­zah­lung eines gewähr­ten Dar­le­hens auf­ge­for­dert wor­den war. Mit die­sem Dar­le­hen hat­te er sei­ner­zeit den Gesell­schafts­an­teil erwor­ben, weil die Gewinn­aus­schüt­tun­gen frü­he­rer Jah­re dies finan­zi­ell sinn­voll erschei­nen lie­ßen.

Nach­dem er sei­nen Gesell­schafts­an­teil erwor­ben hat­te, gin­gen die Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter jedoch dazu über, die Gewin­ne zu the­sau­rie­ren und erhöh­ten statt­des­sen ihre Bezü­ge als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer (Gehalt, Tan­tie­men, Dienst­wa­gen). Als sie dann noch die Rück­zah­lung des Dar­le­hens ein­for­der­ten, hat­te der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter genug und zog vor Gericht. Mit Erfolg: Die The­sau­rie­rung stel­le eine gra­vie­ren­de Benach­tei­li­gung des Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters dar, sodass die Dar­le­hens­rück­for­de­rung rechts­miss­bräuch­lich sei.