Zweifel am Solidaritätszuschlag

Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag spätestens ab 2007 für verfassungswidrig.

Die Ent­schei­dung des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts kommt einem Pau­ken­schlag gleich: Noch nie hat ein Gericht so deut­li­che Zwei­fel am Soli­da­ri­täts­zu­schlag ange­mel­det. Die Rich­ter mei­nen, dass der Soli spä­tes­tens ab dem Jahr 2007 sei­ne ver­fas­sungs­recht­li­che Berech­ti­gung ver­lo­ren hat, denn eine Ergän­zungs­ab­ga­be wie der Soli dient eigent­lich nur der Deckung vor­über­ge­hen­der Bedarfs­spit­zen. Die Finan­zie­rung der deut­schen Ein­heit stellt aber nach Ansicht des Gerichts kei­nen vor­über­ge­hen­den, son­dern einen lang­fris­ti­gen Bedarf dar. Das Gericht hat des­halb die Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Solis dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor­ge­legt.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat auf die­sen Beschluss bereits reagiert und erlässt die Steu­er­be­schei­de nur noch vor­läu­fig. Hand­lungs­be­darf besteht für die Steu­er­zah­ler also erst ein­mal nicht. Trotz­dem ist man dort wei­ter­hin von der Recht­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlags über­zeugt — den Vor­läu­fig­keits­ver­merk gibt es nur, um eine Flut von Ein­sprü­chen abzu­wen­den.

Tat­säch­lich muss sich das Minis­te­ri­um wohl auch kei­ne all­zu gro­ßen Sor­gen machen, denn die Wahr­schein­lich­keit, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Abzug rück­wir­kend für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt, ist nicht beson­ders groß. Wahr­schein­lich ist allen­falls, dass es den Gesetz­ge­ber ver­pflich­tet, den Soli für die Zukunft abzu­schaf­fen. In die­sem Fall wer­den eben die regu­lä­ren Steu­er­sät­ze um einen ver­gleich­ba­ren Betrag stei­gen müs­sen.