Mahlzeitengestellung bei Auswärtstätigkeit

Arbeitgeber haben die Wahl zwischen der Anwendung der Sachbezugswerte und dem Ansatz der tatsächlichen Werte.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ein Urteil zur Mahl­zei­ten­ge­stel­lung bei einer Aus­wärts­tä­tig­keit gefällt, das im Wider­spruch zu den Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en steht. Die Finanz­ver­wal­tung stellt es nun dem jewei­li­gen Betrieb frei, wel­che der bei­den Ver­fah­rens­wei­sen er anwen­den möch­te. Gemäß den Lohn­steu­er-Richt­li­ni­en gilt für sol­che Mahl­zei­ten­ge­stel­lun­gen nichts ande­res als für nor­ma­le Mahl­zei­ten­ge­stel­lun­gen auch: Der amt­li­che Sach­be­zugs­wert ist anzu­wen­den, und die Leis­tung ist nicht steu­er­frei.

Folgt man dage­gen dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs, sind für die­se Mahl­zei­ten nicht die Sach­be­zugs­wer­te, son­dern die tat­säch­li­chen Wer­te anzu­set­zen. Davon ist dann ein Betrag in Höhe der amt­li­chen Pau­scha­len für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen steu­er­frei und auch in die­ser Höhe nicht für die Frei­gren­ze 44 Euro pro Monat für Sach­be­zü­ge zu berück­sich­ti­gen. Ob der Arbeit­ge­ber die Mahl­zeit direkt stellt oder einen Zuschuss dafür gewährt, führt in der Sum­me zum sel­ben Ergeb­nis.