Gewerbebetrieb genügt nicht für gewerblichen Grundstückshandel

Ein Gewerbeschein genügt noch nicht, um Verluste aus Immobiliengeschäften als Verluste aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu behandeln.

Bis­her hat der Bun­des­fi­nanz­hof in der Regel Grund­stücks­ver­käu­fer zu gewerb­li­chen Grund­stücks­händ­lern erklärt, die die­sen Sta­tus nicht woll­ten. Dass es auch umge­kehrt geht, zeigt ein aktu­el­les Urteil: In dem Fall hat­te der Klä­ger ein Gewer­be ange­mel­det und ange­ge­ben, er sei gewerb­li­cher Grund­stücks­händ­ler. Den Ver­lust aus Gewer­be­be­trieb woll­te das Finanz­amt jedoch nicht aner­ken­nen und hat vom Bun­des­fi­nanz­hof Recht bekom­men. Für die steu­er­recht­li­che Qua­li­fi­zie­rung einer Tätig­keit kom­me es nicht auf die vom Steu­er­zah­ler sub­jek­tiv vor­ge­nom­me­ne Beur­tei­lung und die ange­ge­be­ne Bezeich­nung an, son­dern auf die Beur­tei­lung nach objek­ti­ven Kri­te­ri­en. Und nach die­sen Kri­te­ri­en lag eben kein Gewer­be­be­trieb vor.