Werbungskostenabzug für Studium nach der Berufsausbildung

Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung sind als Werbungskosten abzugsfähig.

In ins­ge­samt fünf Urtei­len hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit dem Abzug von Kos­ten für ein Stu­di­um oder die Berufs­aus­bil­dung als Wer­bungs­kos­ten befasst. Hin­ter­grund ist die seit 2004 gel­ten­de Neu­re­ge­lung, nach der die Kos­ten für die Berufs­aus­bil­dung — und dazu gehört auch ein Erst­stu­di­um — nur noch bis zu einer Höhe von maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sind.

Die wich­tigs­te Ent­schei­dung des Gerichts bezieht sich auf ein Erst­stu­di­um im Anschluss an eine abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung: Auch wenn das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz eigent­lich die Kos­ten für ein Erst­stu­di­um prin­zi­pi­ell vom Wer­bungs­kos­ten­ab­zug aus­schließt, lässt der Bun­des­fi­nanz­hof nun den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug doch wie­der zu. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass das Erst­stu­di­um im Anschluss an eine bereits abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung erfolgt und der Stu­dent einen Bezug zur spä­te­ren Arbeit nach­wei­sen kann.

Damit umgeht der Bun­des­fi­nanz­hof das ver­fas­sungs­recht­lich rele­van­te Pro­blem, dass sowohl die Kos­ten für eine Zweit­aus­bil­dung als auch für ein Zweit­stu­di­um oder ein berufs­be­glei­ten­des Erst­stu­di­um abzugs­fä­hig sein sol­len, nicht aber die Kos­ten für ein nor­ma­les Erst­stu­di­um. Für die Betrof­fe­nen hat der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug neben der feh­len­den Limi­tie­rung auf einen Höchst­be­trag von 4.000 Euro vor allem den Vor­teil, dass die­se auch als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten in ein spä­te­res Jahr über­tra­gen wer­den kön­nen, wenn im Stu­di­en­jahr noch kei­ne Ein­künf­te erzielt wer­den, mit denen eine Ver­rech­nung mög­lich wäre.

Ent­schei­den­de Klip­pe bleibt aber — wie bereits erwähnt — der Nach­weis des Bezugs zum aus­ge­üb­ten oder ange­streb­ten Beruf. Die­sen Bezug sahen die Rich­ter im Fall einer Buch­händ­le­rin als gege­ben an, die ein Lehr­amts­stu­di­um begann und damit eine Tätig­keit als Leh­re­rin anstreb­te. Glei­ches gilt für einen Koch, der ein Stu­di­um in Hotel­ma­nage­ment begann und eine Hotel­fach­frau, die ein drei­jäh­ri­ges Tou­ris­mus­ma­nage­ment­stu­di­um absol­vier­te. Auch bei einem Ver­si­che­rungs­kauf­man, der das Stu­di­um zum Betriebs­wirt für betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung begann, stand die­ser Bezug fest. Nicht ohne Wei­te­res ergab sich ein sol­cher Bezug aber bei einem Wirt­schafts­as­sis­tent, der den Stu­di­en­gang Welt­wirt­schafts­spra­chen stu­dier­te. Die­ser Klä­ger muss also den Bezug zu sei­ner Berufs­tä­tig­keit erst noch genau­er nach­wei­sen.