Rückkaufverpflichtung ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren

Übernimmt ein Autohändler eine Rückkaufverpflichtung für einen verkauften Neuwagen, muss er den daraus zu erwartenden Verlust als Verbindlichkeit bilanzieren.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat bestä­tigt, dass Auto­händ­ler die von ihnen über­nom­me­ne Rück­kauf­ver­pflich­tung für ver­kauf­te Neu­wa­gen als Ver­bind­lich­keit zu bilan­zie­ren haben. Geklagt hat­te ein Auto­händ­ler, weil das Finanz­amt die für die Rück­kauf­ver­pflich­tung gebil­de­ten Rück­stel­lun­gen nicht aner­ken­nen woll­te. Nun muss der Bun­des­fi­nanz­hof über die­se Fra­ge ent­schei­den, denn das Gericht hat die Revi­si­on zuge­las­sen. Zwar hat­te der bereits in einem ver­gleich­ba­ren Fall genau­so ent­schie­den, die Finanz­ver­wal­tung wen­det die­se Ent­schei­dung jedoch nicht über den Ein­zel­fall hin­aus an. Außer­dem stel­len die Rich­ter fest, dass zu die­ser Fra­ge zahl­rei­che wei­te­re Ver­fah­ren anhän­gig sind.