Fahrten zwischen Home-Office und Betrieb mit dem Firmen-Pkw

Die Fahrten zwischen dem Home-Office und dem Betrieb sind generell keine steuerfreien Fahrten zwischen zwei regelmäßigen Arbeitsstätten.

Ob bei der Fahrt zwi­schen dem häus­li­chen Arbeits­zim­mer oder “Home-Office” und dem eigent­li­chen Betrieb ein geld­wer­ter Vor­teil für die Nut­zung des Fir­men-Pkws ent­steht, hat die Finanz­ver­wal­tung jetzt erklärt. Nach ihrer Auf­fas­sung ist das häus­li­che Arbeits­zim­mer in der Regel kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te, da es kei­ne betrieb­li­che Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers ist. Etwas ande­res gilt nur, wenn der Arbeit­ge­ber das Arbeits­zim­mer des Arbeit­neh­mers aus betrieb­li­chen Grün­den anmie­tet und anschlie­ßend dem Arbeit­neh­mer wie­der über­lässt.

Doch auch dann geht die Finanz­ver­wal­tung bei den Fahr­ten zum Betrieb von Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te aus, da der pri­va­te Bereich der Woh­nung den beruf­li­chen Bereich des “Home-Office” über­la­gert. Das Argu­ment, es han­de­le sich um Fahr­ten zwi­schen zwei regel­mä­ßi­gen Arbeits­stät­ten, aus denen kein geld­wer­ter Vor­teil ent­steht, lässt die Finanz­ver­wal­tung nicht gel­ten. Des­halb ist der pau­scha­le Nut­zungs­wert um die auf die­se Fahr­ten ent­fal­len­den geld­wer­ten Vor­tei­le zu erhö­hen, und zwar um 0,002 % des Lis­ten­prei­ses für jeden Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter. Ein höchst­rich­ter­li­ches Urteil zu die­ser Fra­ge liegt zwar noch nicht vor, aller­dings ver­weist die Finanz­ver­wal­tung auf ein vor­läu­fig noch nicht rechts­kräf­ti­ges Urteil des Hes­si­schen Finanz­ge­richts, das ihre Auf­fas­sung bestä­tigt.