Spekulationsgewinnbesteuerung im Jahr 1999 ist fragwürdig

Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob die rückwirkende Spekulationsgewinnbesteuerung bestimmter Immobiliengeschäfte im Jahr 1999 verfassungsmäßig ist.

Aus der Ära des Finanz­mi­nis­ters Lafon­tai­ne stammt das Steu­er­be­rei­ni­gungs­ge­setz 1999, an dem das Finanz­ge­richt Müns­ter nun ernst­haf­te ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel äußert. Grund dafür ist, dass dar­in der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung noch nicht fer­tig­ge­stell­ter Gebäu­de rück­wir­kend der Besteue­rung unter­wor­fen wird. Das Gericht will des­halb eine Über­prü­fung durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG). Die­ser Beschluss hat über den Ein­zel­fall hin­aus Bedeu­tung, denn immer wie­der setzt der Gesetz­ge­ber rück­wir­kend steu­er­ver­schär­fen­de Maß­nah­men um. Das BVerfG hat die­se unech­te Rück­wir­kung bis­her oft zuge­las­sen, weil die Steu­er erst zum Ende des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ent­steht. Soweit die Ände­rung aber einen bereits abge­schlos­se­nen Sach­ver­halt betrifft, liegt nach Ansicht des Finanz­ge­richts eine ech­te und damit ver­fas­sungs­wid­ri­ge Rück­wir­kung vor. Dar­über muss nun das BVerfG ent­schei­den.