Bundesfinanzhof zweifelt am Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer

Fürs Erste können Steuerzahler ohne eigenen Arbeitsplatz im Betrieb die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Seit 2007 dür­fen die Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur noch dann als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt. Mit die­ser Rege­lung hat der Bun­des­fi­nanz­hof jedoch zumin­dest in eini­gen Fäl­len erheb­li­che Pro­ble­me und zwei­felt an ihrer Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit. Kon­kret sind das die Steu­er­pflich­ti­gen, deren beruf­li­cher Mit­tel­punkt zwar nicht im Arbeits­zim­mer liegt, die aber trotz­dem kei­nen ande­ren Arbeits­platz zur Ver­fü­gung haben — zum Bei­spiel Leh­rer oder Außen­dienst­ler.

Geklagt hat­te ein Leh­rer­ehe­paar, das einen Frei­be­trag für das Arbeits­zim­mer auf der Lohn­steu­er­kar­te für 2009 ein­ge­tra­gen haben woll­te. Sowohl das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen als auch jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof haben die­sem Ansin­nen im Wege einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ent­spro­chen. Das bedeu­tet aller­dings auch, dass die­se Ent­schei­dung vor­läu­fig ist — ein Urteil im Haupt­sa­che­ver­fah­ren durch den Bun­des­fi­nanz­hof steht noch aus. Das wird auch noch eine Wei­le auf sich war­ten las­sen, zumal ein Finanz­ge­richt die Fra­ge bereits dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor­ge­legt hat.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jeden­falls prompt auf den Beschluss des Bun­des­fi­nanz­hofs reagiert und die Finanz­äm­ter ange­wie­sen, Anträ­gen auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den oder Ein­tra­gung eines Frei­be­trags auf der Lohn­steu­er­kar­te statt­zu­ge­ben. Vor­aus­set­zung ist, dass die Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers ent­we­der min­des­tens 50 % der gesam­ten beruf­li­chen Tätig­keit aus­macht oder dass dem Steu­er­zah­ler kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Sie kön­nen die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Arbeits­zim­mer maxi­mal bis zu einer Höhe von 1.250 Euro berück­sich­ti­gen las­sen.

Damit steht es nun jedem frei, ob er von der Mög­lich­keit zum Steu­er­ab­zug Gebrauch machen will. Beden­ken Sie bei Ihren Über­le­gun­gen jedoch, dass das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Rege­lung auch als ver­fas­sungs­ge­mäß anse­hen oder zumin­dest eine Kor­rek­tur nur für die Zukunft vor­schrei­ben kann. In bei­den Fäl­len müss­ten Sie die jetzt nicht abge­führ­ten Steu­ern mit Zin­sen doch noch ans Finanz­amt zah­len.

Ohne einen Antrag geht Ihnen jedoch auch kein Geld ver­lo­ren, denn die Steu­er­be­schei­de erge­hen in die­sem Punkt vor­läu­fig und wer­den von Amts wegen geän­dert, falls das Ver­fas­sungs­ge­richt die Rege­lung rück­wir­kend als ver­fas­sungs­wid­rig ein­stu­fen soll­te und Sie die Auf­wen­dun­gen in der Steu­er­erklä­rung als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ange­ge­ben haben. Für die Ein­tra­gung eines Frei­be­trags auf der Lohn­steu­er­kar­te 2009 ist die Frist übri­gens am 30. Novem­ber abge­lau­fen, sodass Sie den Betrag für 2009 nach Jah­res­en­de über eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen müss­ten.