Investitionszulage für abgemeldetes Auto

Solange das Auto betriebsbereit bleibt, führt die zeitweilige Abmeldung nicht zum Verlust der Investitionszulage.

Der Anspruch auf die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge setzt vor­aus, dass das geför­der­te Wirt­schafts­gut für min­des­tens fünf Jah­re im Betrieb ver­bleibt. Dabei kommt es nach Ansicht des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg jedoch nur dar­auf an, dass das Wirt­schafts­gut prin­zi­pi­ell ein­satz­fä­hig ist. Eine fort­lau­fen­de Nut­zung ist nicht zwin­gend not­wen­dig. Es reicht aus, wenn das Wirt­schafts­gut zur Nut­zung zur Ver­fü­gung steht. Der Klä­ger, der einen durch die Zula­ge geför­der­ten Trans­por­ter aus Kos­ten­grün­den zeit­wei­lig abge­mel­det hat­te, durf­te die Inves­ti­ti­ons­zu­la­ge des­halb behal­ten.