Ungenutzter Steuervorteil aus Handwerkerleistungen verfällt

Wer den Steuervorteil nicht nutzen kann, erhält weder eine Auszahlung noch einen Rück- oder Vortrag auf andere Jahre.

Der Steu­er­vor­teil aus haus­halts­na­hen Beschäf­ti­gun­gen oder Hand­wer­k­erleis­tun­gen wird nur auf die im jewei­li­gen Jahr fest­ge­setz­te Ein­kom­men­steu­er ange­rech­net. Wird in die­sem Jahr jedoch kei­ne Steu­er fest­ge­setzt, weil das Ein­kom­men des Steu­er­zah­lers nicht hoch genug ist, kann er weder eine Aus­zah­lung ver­lan­gen noch den Steu­er­vor­teil in ein ande­res Jahr ver­la­gern, auch wenn dies bei gewis­sen ande­ren Steu­er­ermä­ßi­gun­gen mög­lich ist.