Änderungen für Unternehmer und Freiberufler

Unternehmer und Freiberufler müssen sich auf eine Reihe größerer und kleinerer Änderungen zum Jahreswechsel einstellen.

Alle gro­ßen Ände­run­gen für Unter­neh­mer und Frei­be­ruf­ler kom­men mit lan­ger Ansa­ge: Ent­we­der waren sie bereits Bestand­teil der 2008 beschlos­se­nen Ände­rungs­ge­set­ze, oder sie sind schon im Früh­jahr ver­ab­schie­det wor­den. Das ist auch gut so, denn eini­ge der Ände­run­gen erfor­der­ten umfang­rei­che Vor­be­rei­tun­gen.

  • Bilanz­recht: Spä­tes­tens für die ab dem 1. Janu­ar 2010 begin­nen­den Geschäfts­jah­re sind die zahl­rei­chen Ände­run­gen im Bilanz­recht durch das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz für alle Unter­neh­men ver­bind­lich. Frei­wil­lig konn­ten die Ände­run­gen schon ein Jahr frü­her ange­wen­det wer­den.

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Bei den Gewinn­ein­künf­ten besteht für alle nach dem 31. Dezem­ber 2009 ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­tern ein Wahl­recht, die­se bei Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­kos­ten bis zu 410 Euro sofort abzu­schrei­ben oder die Pool­ab­schrei­bung für alle Wirt­schafts­gü­ter zwi­schen 150 und 1000 Euro anzu­wen­den. Das Wahl­recht ist für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res ange­schaff­ten Wirt­schafts­gü­ter ein­heit­lich aus­zu­üben. Wird vom Wahl­recht zur Sofort­ab­schrei­bung Gebrauch gemacht, müs­sen Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert über 150 Euro wie­der in einem lau­fend zu füh­ren­den Ver­zeich­nis erfasst wer­den.

  • Degres­si­ve Abschrei­bung: Nur noch bis Ende 2010 ist die degres­si­ve Abschrei­bung beweg­li­cher Wirt­schafts­gü­ter in einer Höhe von maxi­mal 25 % mög­lich. Dies gilt jedoch nicht für den GwG-Sam­mel­pos­ten, der für Wirt­schafts­gü­ter mit einem Anschaf­fungs­preis zwi­schen 150 und 1.000 Euro zu bil­den ist.

  • Beher­ber­gungs­leis­tun­gen: Kein ruhi­ges Weih­nach­ten beschert der Gesetz­ge­ber den deut­schen Hote­liers, denn ab dem 1. Janu­ar 2010 soll der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7 % auch für Beher­ber­gungs­leis­tun­gen gel­ten. Betrof­fen sind alle kurz­fris­ti­gen Beher­ber­gungs­leis­tun­gen von bis zu sechs Mona­ten Dau­er, also auch Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen und Cam­ping­flä­chen. Ein­mal abge­se­hen von der damit ohne­hin not­wen­di­gen Umstel­lung des Rech­nungs­we­sens wird die Abrech­nung zusätz­lich ver­kom­pli­ziert. Denn Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen, fal­len nicht unter den ermä­ßig­ten Steu­er­satz, selbst wenn die­se Leis­tun­gen im Pau­schal­preis für das Zim­mer inbe­grif­fen sind. Zu die­sen Leis­tun­gen zäh­len zum Bei­spiel das Früh­stück, Tele­fon- und Inter­net­zu­gang, Pay-TV, Mini­bar und Well­ness­an­ge­bo­te. In vie­len Fäl­len wer­den sich daher Abgren­zungs­fra­gen stel­len, mit denen die Hote­liers zunächst allein gelas­sen wer­den, denn ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums dürf­te frü­hes­tens im Janu­ar erschei­nen. Trotz­dem müs­sen die Hote­liers dafür sor­gen, dass die Rech­nungs­stel­lung ab Sil­ves­ter kor­rekt erfolgt, denn schon für die Nacht auf Neu­jahr gilt der neue ermä­ßig­te Steu­er­satz. Soweit die Details bis dahin bekannt sind, erfah­ren Sie mehr dazu in der nächs­ten Aus­ga­be. Für Geschäfts­rei­sen­de dürf­ten die Über­nach­tun­gen übri­gens zum Groß­teil teu­rer wer­den, denn vie­le Hotels wol­len nicht den Brut­to­preis sen­ken, son­dern den Net­to­preis erhö­hen.

  • Erb­schaft­steu­er: Die Behal­tens­fris­ten für die bei­den Steu­er­be­frei­ungs­re­ge­lun­gen wer­den von 7 auf 5 und von 10 auf 7 Jah­re ver­kürzt. Außer­dem wer­den die gefor­der­ten Lohn­sum­men von 650 % auf 400 % respek­ti­ve von 1.000 % auf 700 % redu­ziert und gel­ten nun nur noch für Betrie­be mit mehr als 20 Beschäf­tig­ten (bis­her 10 Beschäf­tig­te).

  • Sanie­rungs­klau­sel und Man­tel­kauf: Die kör­per­schaft­steu­er­li­che Sanie­rungs­klau­sel, durch die Ver­lus­te von gekauf­ten Fir­men mit eige­nen Gewin­nen ver­rech­net wer­den kön­nen, gilt jetzt unbe­fris­tet. Bei bestimm­ten Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb ver­bun­de­ner Unter­neh­men wird der Abzug von Ver­lus­ten wie­der zuge­las­sen. Und auch bei Betei­li­gungs­er­wer­ben wird der Über­gang der Ver­lus­te in Höhe der stil­len Reser­ven, die auf den erwor­be­nen Anteil ent­fal­len, wie­der zuge­las­sen. Eine bilan­zi­el­le Zuord­nung von Betriebs­ver­mö­gen mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung (z. B. durch Umwand­lun­gen) beein­flusst die Höhe der maß­geb­li­chen stil­len Reser­ven nicht.

  • Zins­schran­ke: Die Frei­gren­ze bei der Zins­schran­ke wird dau­er­haft von 1 auf 3 Mil­lio­nen Euro ange­ho­ben. Ein Vor­trag des EBITDA rück­wir­kend ab dem Jahr 2007 für einen Zeit­raum von jeweils fünf Jah­ren soll den Zins­ab­zug für die Unter­neh­men auch bei Kon­junk­tur­schwan­kun­gen ver­ste­ti­gen. Schließ­lich wird die Escape-Klau­sel so über­ar­bei­tet, dass sie für deut­sche Kon­zer­ne bes­ser anwend­bar ist.

  • Gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung: Der Hin­zu­rech­nungs­satz für Miet- und Pacht­zin­sen wird von 65% auf 50% redu­ziert.

  • Ort einer Dienst­leis­tung: Ab dem 1. Janu­ar 2010 wer­den Dienst­leis­tun­gen, die ein Unter­neh­men für ein ande­res Unter­neh­men erbringt, dort besteu­ert, wo der Kun­de ansäs­sig ist, und nicht an dem Ort der Nie­der­las­sung des Dienst­leis­tungs­er­brin­gers. Dienst­leis­tun­gen von Unter­neh­men an pri­va­te Ver­brau­cher wer­den dage­gen nach wie vor an dem Ort besteu­ert, an dem der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger ansäs­sig ist. Davon aus­ge­nom­men sind unter ande­rem Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, die Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln, Dienst­leis­tun­gen in den Berei­chen Kul­tur, Sport, Wis­sen­schaft, Unter­richt und Erzie­hung sowie elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen für Ver­brau­cher, für die der Leis­tungs­ort im Ver­brauchs­land liegt.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft: Die Ände­rung des Leis­tungs­orts­prin­zips bedeu­tet auch eine Erwei­te­rung der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers mit sich. Betrof­fen sind neben den damit ver­bun­de­nen Ände­run­gen auch Werk­lie­fe­run­gen und Dienst­leis­tun­gen durch einen im Aus­land ansäs­si­gen Unter­neh­mer. Bis­her galt ein Unter­neh­mer näm­lich nur dann als im Aus­land ansäs­sig, wenn er in Deutsch­land kei­ne Zweig­nie­der­las­sung hat­te. Zukünf­tig ver­langt das Gesetz nicht nur eine Betriebs­stät­te im Inland, son­dern die­se Betriebs­stät­te muss den frag­li­chen Umsatz auch aus­ge­führt haben. In allen ande­ren Fäl­len gilt zukünf­tig die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers. Eine wei­te­re Ände­rung ver­langt vom Leis­tungs­er­brin­ger, dass er in der Rech­nung neben der eige­nen Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer auch die USt­IdNr des Leis­tungs­emp­fän­gers angibt. Außer­dem muss die Rech­nung natür­lich einen Hin­weis auf die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft ent­hal­ten.

  • Zusam­men­fas­sen­de Mel­dun­gen: Zukünf­tig müs­sen auch die­je­ni­gen Unter­neh­mer eine Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung abge­ben, die steu­er­pflich­ti­ge Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen, die unter das Emp­fän­ger­orts­prin­zip fal­len, und für die der in einem ande­ren EU-Staat ansäs­si­ge Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det. Die Zusam­men­fas­sen­de Mel­dung (ZM) muss vier­tel­jähr­lich (in beson­de­ren Fäl­len nur jähr­lich) beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern abge­ge­ben wer­den. Aller­dings wird Anfang 2010 vor­aus­sicht­lich eine Geset­zes­än­de­rung in Kraft tre­ten, die die Frist zur Abga­be der ZM auf eine monat­li­che Abga­be ver­kürzt, sofern eine Quar­tals­gren­ze von 50.000 Euro über­schrit­ten wird.

  • Vor­steu­er-Ver­gü­tungs­ver­fah­ren: Eine EU-Vor­ga­be erfor­dert umfang­rei­che Ände­run­gen beim Vor­steu­er-Ver­gü­tungs­ver­fah­ren. Das kom­plet­te Ver­fah­ren wird zukünf­tig elek­tro­nisch abge­wi­ckelt, wofür das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern ein elek­tro­ni­sches Por­tal bereit­stellt. Ori­gi­nal­rech­nun­gen müs­sen nicht mehr vor­ge­legt wer­den, ledig­lich ab einem Rech­nungs­be­trag von 1.000 Euro ist eine elek­tro­ni­sche Rech­nungs­ko­pie bei­zu­fü­gen. Auch der Bescheid über die Ver­gü­tung wird elek­tro­nisch bereit­ge­stellt. Für den Antrag blei­ben nun drei Mona­te mehr Zeit (30. Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res statt 30. Juni), dafür wur­den aber die Min­dest­be­trä­ge für einen Antrag ver­dop­pelt (jetzt 50 Euro für einen Jah­res­an­trag und 400 Euro für einen Quar­tals­an­trag). Dau­ert die Bear­bei­tung län­ger als 4 Mona­te, wird die Ver­gü­tung ver­zinst. Bei gemisch­ten Umsät­zen ist der Ver­gü­tungs­an­spruch vom Recht des Ansäs­sig­keits­staa­tes abhän­gig.

  • Grund­er­werb­steu­er: Eine Kon­zern­klau­sel erleich­tert die Umstruk­tu­rie­rung von Unter­neh­men, indem bestimm­te Grund­stücks- und Anteils­über­tra­gun­gen von der Grund­er­werb­steu­er befreit wer­den. Fris­ten­re­ge­lun­gen ver­hin­dern Mit­nah­me­ef­fek­te.

  • Ener­gie­steu­er: Auf die eigent­lich gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Redu­zie­rung der Steu­er­ent­las­tungs­sät­ze für Bio­die­sel und Pflan­zen­öl­kraft­stoff wird in den Jah­ren 2010 bis 2012 ver­zich­tet.