Änderungen für alle Steuerzahler

Der Jahreswechsel bringt steuerliche Entlastungen für Einkommensteuerzahler in erheblichem Umfang.

Belas­tun­gen sind in den all­ge­mei­nen Steu­er­än­de­run­gen nicht zu fin­den. Wie hoch die Ent­las­tung aus­fällt, hängt aber vom Ein­zel­fall ab. Die fol­gen­den Ände­run­gen betref­fen alle Steu­er­zah­ler:

  • Grund­frei­be­trag: Vor einem knap­pen Jahr wur­de im zwei­ten Kon­junk­tur­pa­ket die Erhö­hung des Grund­frei­be­trags (steu­er­frei­es Exis­tenz­mi­ni­mum) in zwei Stu­fen von jeweils 170 Euro fest­ge­schrie­ben. Zum 1. Janu­ar 2010 erfolgt nun die zwei­te Anhe­bung. Der Grund­frei­be­trag beträgt dann ab 2010 8.004 Euro.

  • Tarifeck­wer­te: Eben­falls im zwei­ten Kon­junk­tur­pa­ket ent­hal­ten ist eine Anpas­sung der Steu­er­ta­bel­le zur Abmil­de­rung der so genann­ten kal­ten Pro­gres­si­on. Zum 1. Janu­ar 2009 wur­den die Eck­wer­te in der Berech­nungs­for­mel für die Ein­kom­men­steu­er um jeweils 400 Euro ange­ho­ben. Zum 1. Janu­ar 2010 erfolgt noch eine Anhe­bung, dies­mal jedoch um je 330 Euro.

  • Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge: Ab 2010 wer­den die Bei­trä­ge des Steu­er­pflich­ti­gen für sich, sei­nen Ehe­part­ner und sei­ne unter­halts­be­rech­tig­ten Kin­der für eine Kran­ken­ver­si­che­rung als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt. Abzugs­fä­hig sind jedoch nur Bei­trä­ge, die einen Leis­tungs­um­fang ana­log dem sozi­al­hil­fe­recht­li­chen Leis­tungs­ni­veau absi­chern. Ins­be­son­de­re sind Prä­mi­en des 2009 ein­ge­führ­ten Basis­ta­rifs der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung in vol­lem Umfang Son­der­aus­ga­ben. Auch die Bei­trä­ge zu Pfle­ge­pflicht­ver­si­che­run­gen sind in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar. Nicht abzieh­bar blei­ben Bei­trags­an­tei­le, mit denen ein Ver­si­che­rungs­schutz finan­ziert wird, der über die medi­zi­ni­sche Grund­ver­sor­gung hin­aus­geht, zum Bei­spiel für Kran­ken­geld, die Chef­arzt­be­hand­lung oder ein Ein­zel­zim­mer im Kran­ken­haus.

  • Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: Sons­ti­ge Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen, bei­spiels­wei­se für eine Haft­pflicht-, Unfall- oder Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung, kön­nen in der Regel nicht mehr als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Ledig­lich bis zu einer Gren­ze von 1.900 Euro (Selbst­stän­di­ge 2.800 Euro) ist der Abzug mög­lich, falls die­se Gren­ze mit den Bei­trä­gen zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung noch nicht erreicht ist. Außer­dem gibt es für die nächs­ten zehn Jah­re eine Güns­ti­ger­prü­fung für den Fall, dass der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug nach altem Recht güns­ti­ger wäre.

  • Rürup-Ren­ten: Der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für eine Rürup-Ren­te wird ab 2010 nur noch dann gewährt, wenn der Bei­trags­zah­ler schrift­lich ein­wil­ligt, dass der Anbie­ter die geleis­te­ten Bei­trä­ge zusam­men mit der Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Bei­trags­zah­lers elek­tro­nisch an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt. Außer­dem wur­de durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2009 eine Zer­ti­fi­zie­rungs­pflicht für steu­er­lich geför­der­te Basis­ren­ten­ver­trä­ge ein­ge­führt. Wei­te­re Vor­aus­set­zung für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ab 2010 ist daher, dass das Ver­trags­mus­ter von der Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (ab dem 1. Juli 2010 das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern) zer­ti­fi­ziert ist.