Abgrenzungsprobleme bei Beherbergungsleistungen

Von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kommen erste Hinweise zu den Abgrenzungsproblemen bei Beherbergungsleistungen zwischen ermäßigten und normal besteuerten Leistungen.

Die Redu­zie­rung der Umsatz­steu­er auf Beher­ber­gungs­leis­tun­gen zum Jah­res­wech­sel wirft eine gan­ze Rei­he von Abgren­zungs­pro­ble­men bei der Rech­nungs­stel­lung auf. Eine bun­des­ein­heit­li­che Stel­lung­nah­me der Finanz­ver­wal­tung dazu liegt immer noch nicht vor, doch die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Karls­ru­he hat jetzt eini­ge Hin­wei­se ver­öf­fent­licht, von denen eine spä­te­re ein­heit­li­che Vor­ga­be wohl nur in Details abwei­chen dürf­te.

  • Früh­stück: Ist es im Zim­mer­preis ent­hal­ten oder wird kos­ten­los ange­bo­ten, rich­tet sich die Preis­auf­tei­lung nach der Kal­ku­la­ti­on des Hote­liers. Das Hotel kann auch ein­fach in Anleh­nung an die lohn­steu­er­li­chen Rege­lun­gen einen Betrag von 4,80 Euro (brut­to) für das Früh­stück anset­zen.

  • Tele­fon, Inter­net, TV: Allein für die Aus­stat­tung eines Hotel­zim­mers mit Tele­fon, Inter­net­an­schluss und Fern­seh­ge­rät ist kein Betrag aus dem Über­nach­tungs­ent­gelt her­aus­zu­rech­nen. Die Gebüh­ren für die Tele­fon- oder Inter­net­nut­zung unter­lie­gen dem Regel­steu­er­satz. Das­sel­be gilt, wenn für die TV-Nut­zung geson­der­te Gebüh­ren ent­ste­hen (Pay-TV).

  • Tagungs­räu­me: Wird für die Über­las­sung von Tagungs­räu­men kein geson­der­tes Ent­gelt berech­net und erhöht sich auch der Über­nach­tungs­preis nicht, ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Über­las­sung der Tagungs­räu­me unent­gelt­lich erfolgt.

  • Well­ness­an­ge­bo­te: Das Ent­gelt dafür unter­liegt dem nor­ma­len Steu­er­satz. Soweit sich das Ange­bot jedoch auf Schwimm­bad und Sau­na beschränkt, ist der ermä­ßig­te Steu­er­satz anzu­wen­den. Ist mit dem Zim­mer­preis die Nut­zung von Well­ness­ein­rich­tun­gen abge­gol­ten, ohne dass sich der Über­nach­tungs­preis erhöht, wird die Leis­tung unent­gelt­lich erbracht. Bei Well­ness­pau­scha­len (Über­nach­tung, Ver­pfle­gung und Nut­zung der Well­ness­an­ge­bo­te) kann der Betrag, der ohne Zusatz­leis­tung für die ent­spre­chen­de Anzahl von Über­nach­tun­gen anfal­len wür­de, als ermä­ßigt besteu­er­te Beher­ber­gungs­leis­tung behan­delt wird.

  • Sil­ves­ter­ar­ran­ge­ment: Wird ein Sil­ves­ter­ar­ran­ge­ment mit Über­nach­tung vom 31.12.2009 zum 01.01.2010 ange­bo­ten, unter­liegt der Ent­gelt­an­teil für die Über­nach­tungs­leis­tung dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz, da die­se nach dem 01.01.2010 erbracht ist.